Rz. 3
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 15.9.2010, XII ZR 188/08, ZMR 2011, 29; BGH, Urteil v. 26.4.2002, LwZR 20/01, NJW 2002, 2168; HansOLG, Urteil v. 1.6.2023, 4 U 10/22, GE 2024, 397). Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung i. S. v. § 543 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, entzieht sich im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Belange einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Vielmehr bedarf es insoweit stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Hinweisbeschluss v. 2.12.2025, VIII ZR 274/23, NZM 2026, 404; BGH, Beschluss v. 8.8.2023, VIII ZR 234/22, BeckRS 2023, 28598).
Verschweigen Tod des Mieters
Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt (LG Berlin II, Urteil v. 28.2.2025, 65 O 30/23 (2); KG, Beschlüsse v. 1.9.2025 und 20.10.2025, 12 U 52/25, GE 2025, 1145).
Bei der Prüfung der außerordentlichen Kündigung ist an die Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ein strenger Maßstab anzulegen.
Zerrüttung des Mietverhältnisses
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältni...