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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.7.5.1 Fälligkeit – Fristen

Harald Kinne
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Rz. 159

Der Fristenplan laut Mustermietvertrag 1976 konnte bisher aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH als gefestigt angesehen werden (BGH, Urteil v. 23.6.2004, VIII ZR 361/03, GE 2004, 1023; BGH, Urteil v. 14.7.2004, VIII ZR 339/03, GE 2004, 1093).

Selbst wenn im Mietvertrag kein Fristenplan ausdrücklich vereinbart ist, konnten diese Fristen als Erfahrungsfristen entsprechend herangezogen werden (BGHZ 92, 363, 368; KG, Urteil v. 29.3.2004, 8 U 682/03, DWW 2004, 259). Dieser Fristenplan galt auch bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung, sofern mit dem Fristenplan eine ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil v. 3.6.1998, VIII ZR 317/97, GE 1998, 1146).

Der Fristenplan laut Mustermietvertrag ’76, der Grundlage vieler Formularmietverträge geworden ist, wird neuerdings allerdings im Schrifttum zur Diskussion gestellt.

BGH, Urteil v. 26.9.2007, VIII ZR 143/06, GE 2007, 1622:

"Allerdings wird im Schrifttum (Langenberg, WuM 2006, 122; ders., WuM 2007, 231, 233; Wiek, WuM 2006, 680, 681; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rn. 269; vgl. auch Artz, NZM 2007, 265, 274; Kappus, ZMR 2007, 31, 32) zunehmend – wie auch vom Berufungsgericht – die Dauer der Regelfristen von drei, fünf und sieben Jahren als unangemessen kurz kritisiert. Sie entsprechen dem Fristenplan, der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I, enthalten ist (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rn. 87). Ob bei neu abzuschließenden Mietverträgen wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters für einzelne oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen g...

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