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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536 Mietminderung bei Sach- u ... / 5.1 Darlegungslast des Mieters

Harald Kinne
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Rz. 49

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 536 die Minderung ‹automatisch› eintritt, wenn ein erheblicher Fehler vorliegt, muss der Mieter nach allgemeiner Meinung grundsätzlich das Vorliegen von Mängeln darlegen und im Streitfall auch beweisen, wenn er sich auf Minderung beruft.

Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt von Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.d § 906 Abs. 1 Satz 1 handelt; von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter – schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes – nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten (BGH, Urteil v. 29.4.2020, VIII ZR 31/18, GE 2020, 864).

Dazu genügt es, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit § 536 Abs. 1 geeignet sind, den Mietzahlungsanspruch des Vermieters als nicht bestehend erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss v. 18.12. 2019, XII ZR 67/19, GE 2020, 465; im Anschluss an BGH, Beschluss v. 27.7.2016, XII ZR 59/14, NZM 2016, 796).

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (BGH, Beschluss v. 10.4.2018, VIII ZR 223/17, NZM 2018, 442; BGH, Beschluss v. 21.2.2017, VIII ZR 1/16, ZMR 2017, 379; BGH, Beschluss v. 27...

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