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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 6.5 Betriebskosten – Kabelentgelte

Harald Kinne
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Rz. 56

Es erscheint selbstverständlich, dass derjenige, der Dienste von Fernsehanbietern in Anspruch nimmt, diese auch entsprechend bezahlen muss. Wer also einen Kabelvertrag mit einem Kabelbetreiber abgeschlossen hat, muss die vertraglich vereinbarten Entgelte bezahlen, soweit und solange die vertragliche Bindung besteht. Unabhängig davon hat er die gesetzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen, die von der GEZ – Köln eingezogen werden.

Daneben hat der Mieter ggf. auch noch Betriebskosten i. S. d. BetrKV zu tragen.

 

Rz. 57

Gemeinschafts-Antennenanlage

Nach § 2 Nr. 15a BetrKV sind Betriebskosten die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage. Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Überprüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiterversendung entstehen.

Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b nur auf Altanlagen anzuwenden, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Bei Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.

Die durch Kabelweitersendung anfallenden Urheberrechtsgebühren, die bis zum 1.1.2004 nur bei entsprechender Vereinbarung als sonstige Betriebskosten i. S. d. Nr. 17 umlagefähig waren (Langenberg, NZM 2004, 41, 47) sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als Kosten gemäß§ 15a BetrKV umlagefähig (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 293b). Durch den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen fielen ohnehin keine Urheberrechtsgebühren an (BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, GE 2015, 1589). Soweit sie früher bereits entsprechend umgelegt worden sind, verbleibt es bei dieser Vereinbaru...

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