Rz. 150
Auch nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens besteht das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen die Masse fort, allerdings nur dann, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist (BGH, Urteil v. 5.7.2007, IX ZR 185/06, NZM 2007, 883). Der Mieter darf nur noch an den Insolvenzverwalter zahlen. War die Verfahrenseröffnung noch nicht bekannt gemacht, wird der gutgläubige Mieter durch Zahlung an den Vermieter frei. Die Beweislast, dass der Mieter die Verfahrenseröffnung kannte und deswegen durch Zahlung an den Vermieter nach Eröffnung nicht von seiner Schuld befreit wurde, trägt der Insolvenzverwalter. Umgekehrt wird die Kenntnis des Mieters von der Eröffnung dann vermutet, wenn diese öffentlich bekannt gemacht worden war, sodass der Mieter die Beweislast für seine Unkenntnis trägt, wenn er sich darauf beruft, mit befreiender Wirkung noch nach Eröffnung des Verfahrens an seinen Vermieter geleistet zu haben. War die Zwangsverwaltung des Grundstücks des Vermieters angeordnet worden, muss der Mieter weiterhin an den Zwangsverwalter zahlen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Zwangsverwaltungsverfahren nicht beendet.
Dem Insolvenzverwalter steht kein Kündigungsrecht zu. Auch der Mieter kann nicht wegen Insolvenz des Vermieters außerordentlich kündigen (BGH, Urteil v. 23.1.2002, XII ZR 5/00, GE 2002, 1327, 1328). Gerät der Insolvenzverwalter mit der Mängelbeseitigung in Verzug, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des drei- bis fünffachen Minderungsbetrages der Bruttowarmmiete (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 347/04, GE 2005, 1120) auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, sodass er bis zur Beseitigung des Mangels wegen des zurückbehaltenen Betrages grundsätzlich nicht in einen...