Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / V. Privat veranlasste Nutzungsüberlassungen durch Bruchteilsgemeinschaften

Rz. 97 Nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 2.12.2004 – III R 77/03 [231] hatte ein Besitzunternehmer in einer bestehenden Betriebsaufspaltung ein Grundstück mit seiner Ehefrau in Miteigentum erworben, die nicht an der Betriebs-GmbH beteiligt war. Es wurde um die Frage gestritten, ob der Miteigentumsanteil am Grundstück des Klägers, der beherrschender Doppelgesellschafter... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gewerbesteuerliche Nachteile

Rz. 203 Durch die Begründung eines eigenen Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens liegen zwei getrennte Betriebe vor. S.o. Rdn 195 zur erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. Nr. 1 Satz 2 GewStG.[394] Im Einzelnen gelten folgende Rechtsfolgen:[395] mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Abgrenzung verwandter Funktions- und Einkommensverlagerungen

Rz. 16 Betrachtet man den Aspekt der Einkommensverlagerung, so lassen sich neben der Betriebsaufspaltung auch wirtschaftlich ähnliche Gestaltungsformen in der Rechtspraxis finden, die keine Betriebsaufspaltungen sind: Rz. 17 Die Überlassung wesentlicher Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterkapitalgesellschaften lässt sich als eine solche Gestaltung begreifen, die aber hier nich... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Abgrenzung des Betriebsvermögens bei bestimmten Besitzunternehmen

Rz. 205 Für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung mit einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen spricht sich die Finanzverwaltung für die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.4.1998 aus.[396] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann daher auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermög... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Gründe für den Wegfall der sachlichen und persönlichen Verflechtung

Rz. 246 Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann ungewollt oder aber als geplanter Vorgang eintreten. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass der einheitliche wirtschaftliche Betätigungswille entfällt, der durch die Merkmale der sachlichen und personellen Verflechtung konkretisiert wird. Ausreichend ist, dass entweder eine sachliche oder eine personelle Entflechtung ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Faktische Beherrschung

Rz. 40 In seltenen Ausnahmefällen kann die Beherrschung der Betriebsgesellschaft ohne entsprechenden Anteilsbesitz durch eine besondere Machtstellung vermittelt werden, wenn die Gesellschafter nach den (besonderen) Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen sind, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, dass sie keinen eigenen geschäftlichen Betätigungswillen entfalt... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Zusammenfassung der Belastungsfaktoren nach aktueller Rechtslage

Rz. 196 Für die steuerliche Sinnhaftigkeit der Betriebsaufspaltung ist zu prüfen, ob statt der zusammengesetzten Rechtsform mit einem verbindenden Nutzungsverhältnis die Gestaltungsalternative "reine Kapitalgesellschaft" oder reine Personengesellschaft z.B. als "GmbH & Co. KG" steuerlich vorteilhafter[382] ist (zu Belastungsunterschieden zwischen den Rechtsformen s. § 23 Rdn... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Steuerliche Problemfelder

Rz. 157 Problematisch ist, dass das Steuerrecht für die notwendigen Übertragungsakte nur einzelner Wirtschaftsgüter (z.B. des Umlaufvermögens) oder eines Restbetriebs ohne alle oder einige wesentliche Betriebsgrundlagen in der Ausgangs-GmbH & Co. KG keine steuerneutrale Übertragungsmöglichkeit vorsieht: mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Enger Anwendungsbereich der Betriebsaufspaltungsgrundsätze

Rz. 207 Die kapitalistische Betriebsaufspaltung ist nach der hier vertretenen Sichtweise ein Fall der Einheitsbetriebsaufspaltung, d.h. eine beherrschende Mutterkapitalgesellschaft überlässt ihrer beherrschten Tochterkapitalgesellschaft eine oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung.[401] Es treten in diesem Zusammenhang weder für die steuerliche Verstrickung v... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise

Rz. 29 Für die Durchsetzung des Willens sind grds. die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter in Bezug auf die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidend.[45] Diese bestimmen sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sodass die Einsichtnahme in die Gesellschaftsverträge erforderlich ist. Werden keine vertraglichen Vereinbarungen über das Stimmrecht im jew... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verschonungssystem bei Betriebsvermögen mit Nachversteuerungsregelung

Rz. 268 Für die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen wird auf die Darstellung in § 17 Rdn 23 ff. verwiesen. Das Gesetz nimmt auch in der aktuellen Fassung (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–Nr. 5 ErbStG) bestimmte Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen aus. Dies hat für Betriebsaufspaltungen Bedeutung: mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Überlassung von Wirtschaftsgütern durch eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft

Rz. 87 Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG erfasst nur die Fälle, nach denen ein unmittelbar Beteiligter oder der Beteiligte an einer Obergesellschaft einer Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen. Der BFH hat jedoch schon früh den Anwendungsbereich der Vorschrift teleologisch erweitert auf Fälle, in denen ein Dritter in den Leist... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Verlustabzug gem. § 10a GewStG

Rz. 245 Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität i.S.d § 10a GewStG jedenfalls so lange fort, wie sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.[477] mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Umsetzung der Einstimmigkeitsabreden bei den einzelnen Rechtsformen

aa) OHG und GmbH & Co KG als Besitzunternehmen Rz. 69 Für die KG, einschließlich der GmbH & Co. KG, stellt das BMF-Schreiben ausdrücklich fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip zwar auch für die KG gelte, soweit es um die Änderung oder Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft gehe und es sich nach § 164 HGB um ein außergewöhnliches Geschäft handele,... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Umstrukturierungen zur Vermeidung der Betriebsaufgabe

1. Überblick Rz. 254 Soll eine Betriebsaufspaltung geplant beendet werden, ohne dass es zu einer Gewinnrealisierung kommt, stehen das Instrumentarium des UmwStG und des zivilrechtlichen UmwG zur Verfügung. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über einige standardmäßige Möglichkeiten: mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 6. Gestaltung der anteiligen Nutzungsgebühr für den Geschäftswert

a) Gestaltungsidee Rz. 120 Es wird als Gestaltungsidee zu § 8 Nr. 1 GewStG vertreten, innerhalb von Pachtzinsabreden für die Überlassung eines gesamten Betriebs ein höheres Entgelt für die Überlassung des Firmenwerts zu vereinbaren, da dieses nicht unter den Katalog der Hinzurechnungstatbestände in § 8 Nr. 1 GewStG fallen soll. Insb. liege kein Entgelt für die zeitweise Überl... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Kein Ausschluss der Betriebsaufspaltungdurch die Betriebsverpachtung

1. Grundlagen des Verpächterwahlrechts Rz. 77 Verpachtet ein Steuerpflichtiger seinen gesamten Betrieb, ist darin grds. eine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zu sehen, da er nur noch vermögensverwaltend tätig wird. Diese Betriebsaufgabe würde dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend zu einer sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der im Betrieb ruhenden stillen ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Besteuerung der Darlehenszinsen im Besitzunternehmen

Rz. 224 Vereinnahmte Darlehenszinsen sind auf der Ebene des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht aus Kapitalvermögen, s. § 20 Abs. 8 EStG) zu besteuern und unterliegen somit der Einkommen-/Körperschaftsteuer (im Fall der Besitzkapital-)oder beim Besitz(mit)unternehmer (im Fall der Besitzmitunternehmerschaft) und der Gewerbesteuer bei der Besitzgesellsch... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Behandlung des Rangrücktritts bei der Betriebs-GmbH

a) Zivilrecht Rz. 234 Für Zeiträume nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Fassung des MoMiG (s. § 28 Rdn 153 ff.)[455] ist Voraussetzung für den Nichtansatz einer Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus, dass ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist. Unklar war unter anderem, ob ein Rangrücktritt im Sinne der Regelung wie nach der Rechtslage zu... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Zinsschranke, § 8c, § 8d KStG, § 10a GewStG

1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesells... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Zivilrecht

Rz. 123 Zivilrechtlich wird regelmäßig eine entgeltliche Übertragung von Teilen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens gegen Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Einheitsunternehmens vereinbart. Fehlen hierzu erforderliche Zustimmungen von Dritten, ist für das Innenverhältnis eine Erfüllungsübernahme vorzusehen. I.Ü. ergibt sich weitgehend derselbe Regelungsbeda... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gestaltungsbedarf aus zivilrechtlicher Sicht

a) Schriftform und Laufzeit des Pachtvertrages Rz. 102 Die Schriftform des Pachtvertrages ist notwendig gem. § 566 Abs. 1 BGB, wenn der Pachtvertrag die Überlassung eines Grundstücks für mehr als ein Jahr beinhaltet. Das Erfordernis, dass zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Betriebs-GmbH und ihren G... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Abweichende Substanzerhaltungsklausel im Pachtvertrag

Rz. 106 Hiervon abweichend kann dem Pächter eine Substanzerhaltungsverpflichtung auferlegt werden, die er auf eigene Kosten zu erfüllen hat. aa) Anspruch des Verpächters auf Substanzerhaltung Rz. 107 Der Verpächter hat den Anspruch gegen den Pächter auf Substanzerhaltung des eisern verpachteten Inventars als sonstige Forderung zu aktivieren.[236] Der Anspruch ist zu jedem Bila... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Ausgestaltung der Pflichten von Pächter und Verpächter

a) Zivilrechtliche und steuerliche Ausgangslage Rz. 105 Regelmäßig liegen die Voraussetzungen der "Eisernen Verpachtung" vor.[235] Das vom Pächter unter Rückgabeverpflichtung (§ 582a Abs. 3 Satz 1, § 1048 BGB) zur Nutzung übernommene Inventar, d.h. die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bleibt im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters un... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Das BMF-Schreiben vom 7.10.2002 (BStBl I 2002, 1028) als Gestaltungsvorgabe für Einstimmigkeitsabreden mit Nur-Besitz-Gesellschaftern

a) Mehrheitserfordernisse verschiedener Rechtsformen nach dem Gesetz Rz. 66 Die folgende Übersicht zeigt, welche Mehrheitserfordernisse nach dem Gesetz bestehen: mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Umsatzsteueroption für die Pachtzinsen

1. Rechtslage ohne umsatzsteuerliche Organschaft Rz. 144 Werden Grundstücke i.R.d. Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen, sind diese steuerbar, nicht jedoch steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG eingreift. Für die Pachtzinsumsätze hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Rechten ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anwendba... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Höhe des Pachtzinses

a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG Rz. 112 Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen.[237] Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsa... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Gestaltungsgrenzen nach der Rechtsprechung

aa) Nicht entziehbare Geschäftsführungsbefugnisse als Anknüpfungspunkt Rz. 71 Wurde im Gesellschaftsvertrag die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und einem Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB übertragen, waren die übrigen Gesellschafter bei einzelnen Gesellschaftsformen von der Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. z.B. § 710 BGB a... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Folgen einer Gewinnrealisierung

a) Besteuerung eines Betriebsaufgabegewinns Rz. 249 Liegen keine Auffangtatbestände vor und kommt es zu den Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ist zunächst eine Schlussbilanz (ggf. nach Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufzustellen, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) und anschließend gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen des... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gewerbesteuerliche Behandlung im Besitz- und Betriebsunternehmen

a) Anwendung der Hinzurechnungsregelung in § 8 Nr. 1 GewStG auf Darlehen des Besitzunternehmens Rz. 225 Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG werden unter den dortigen Voraussetzungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Keine Zusammenrechnung von Anteilen

Rz. 76 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Einstimmigkeitsabrede neben den beschriebenen positiven Anforderungen im Hinblick auf den zu gestaltenden Umfang verlangt, dass in negativer Hinsicht eine Zusammenrechnung der Anteile des Nur-Besitzgesellschafters oder Nur-Betriebsgesellschafters mit den Anteilen der Doppelgesellschafter nicht möglich sein darf. Denn in eine... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Ertrag- und gewerbesteuerliche Behandlung von Darlehensbeziehungen

1. Besteuerung der Darlehenszinsen im Besitzunternehmen Rz. 224 Vereinnahmte Darlehenszinsen sind auf der Ebene des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht aus Kapitalvermögen, s. § 20 Abs. 8 EStG) zu besteuern und unterliegen somit der Einkommen-/Körperschaftsteuer (im Fall der Besitzkapital-)oder beim Besitz(mit)unternehmer (im Fall der Besitzmitunternehm... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Steuerrecht

Rz. 124 Aus steuerlicher Sicht ist die Vermeidung des Geschäftswertübergangs auf die Betriebsgesellschaft gestaltbar. aa) BFH-Urt. v. 27.3.2001 – I R 42/00 Rz. 125 Nach dem BFH-Urt. v. 27.3.2001 [251] kann im Steuerberatermodell der Geschäftswert nicht schematisch dem ursprünglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden. Eine entgeltliche Übertragung des Geschäftswerts auf die... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG

Rz. 112 Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen.[237] Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsanteile" herauszurechnen ist. Von dieser Summe ist ein Freibetr... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Erwerb durch Personengruppen mit gleichgerichteten Interessen

Rz. 244 Den Erwerberkreis beim "Einkauf in eine Betriebsaufspaltung", d.h. der Anteile am Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH, bildet der Erwerber auch gemeinsam mit ihm nahe stehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahe stehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben. Das BMF definiert in Tz. 3, 27, 28 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017[475] die "Erwerb... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verdeckte Einlagen der Anteile an der Betriebs-GmbH

Rz. 252 Darüber hinaus kann aber auch bei Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung eine Umstrukturierungsmaßnahme zu einer Gewinnrealisierung führen. Der BFH hat in einem Urt. v. 20.7.2005 [500] eine Gewinnrealisierung aufgrund einer Entnahme bei einem Besitzunternehmen angenommen, weil dieses die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Rechtslage bis zum 31.12.1998

Rz. 166 Der BFH hatte mit zwei Urteilen vom 16.6.2004 [321] und vom 23.6.2004 [322] die Rechtslage geklärt, wenn unter Ausnutzung der eingangs dargestellten Möglichkeiten zur Buchwertübertragung Wirtschaftsgüter aus dem ursprünglichen Einheitsunternehmen auf die Betriebs-GmbH übergingen: mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Derzeitige Rechtsprechung des BFH

Rz. 50 Der BFH hat die Austauschbarkeits-Rspr. aufgegeben. Nach der gefestigten Rspr. ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Betriebsgrundlage.[108] Rz. 51 Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das Gru... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Entscheidungen des BFH

Rz. 136 Der BFH ist der früheren Verwaltungsauffassung in Urteilen des IV. und des X. Senats teilweise gefolgt:[273] Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, entscheidet nach ständiger Rspr. der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser ein Wirtsc... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Rechtslage ohne umsatzsteuerliche Organschaft

Rz. 144 Werden Grundstücke i.R.d. Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen, sind diese steuerbar, nicht jedoch steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG eingreift. Für die Pachtzinsumsätze hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Rechten ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anwendbar. Tätigt die Betriebsgesellschaft Umsätze, die ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Beteiligungsidentität im Besitz- und Betriebsunternehmen

Rz. 31 Am deutlichsten tritt der einheitliche geschäftliche Betätigungswille hervor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.[48] In diesen Fällen der Beteiligungsidentität nimmt die Rspr. an, dass die Gesellschafter aufgrund gleichgerichteter Interessen gemeinsam eine "Doppelgesellschaft" errichtet haben und vermutet einen einheit... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besitzeinzelunternehmen

Rz. 220 Seit dem BFH-Urt. v. 7.3.1978 – VIII R 38/74 [432] gehört im Fall einer Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern un... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Korrespondierende Bilanzierung

Rz. 183 Aufgrund der Trennungstheorie sind Besitz- und Betriebsgesellschaft eigenständige Unternehmen, die wechselseitig Forderungen und Verbindlichkeiten haben können. Einen Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung gibt es nicht.[348] Diese Regel erfährt wichtige Ausnahmen bei den bereits angesprochenen Substanzerhaltungsansprüchen und -rückstellungen sowie bei Warenrü... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Ertragsteuerrecht

Rz. 260 Werden das Besitzunternehmen und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft veräußert, ist an die bereits oben Rdn 249 ff. dargestellten Grundsätze zur Aufdeckung aller stillen Reserven zu denken, wenn der Veräußerer die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will. Der BFH hat jüngst eine gestufte (zeitversetzte) Veräußerung von wesentlichen Bet... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (6) Darlehensforderungen gegen andere Kapitalgesellschaften

Rz. 193 Darlehen, die die Besitz-(Personen)gesellschaft einem Geschäftspartner der Betriebs-GmbH gewährt, werden grds. als betrieblich veranlasst angesehen und damit dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zugeordnet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage

Rz. 46 Die überlassenen materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter müssen für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[101] Wesentliche Betriebsgrundlagen sind solche Wirtschaftsgüter, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die zur Erreichung des konkreten Betriebszwecks des betrachteten Betriebsu... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) BFH-Urt. v. 27.3.2001 – I R 42/00

Rz. 125 Nach dem BFH-Urt. v. 27.3.2001 [251] kann im Steuerberatermodell der Geschäftswert nicht schematisch dem ursprünglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden. Eine entgeltliche Übertragung des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft im Fall der Betriebsaufspaltung kann anzunehmen sein, wenn geschäftswertbildende Faktoren – z.B. eine besonders qualifizierte Arbeit... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Frühere Kriterien und sog. Austauschbarkeits-Rechtsprechung

Rz. 48 Der BFH hat zunächst in der ständigen Rspr. aller Senate ein wirtschaftliches Gewicht des Grundstücks nach den nachfolgenden drei Kriterien angenommen, dass das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen war. Im Einzelnen war dies der Fall, wenn mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Steuerliche Haftung des Verpächters als Eigentümer von Gegenständen nach § 74 AO

Rz. 274 Nach § 74 AO haftet der Eigentümer eines Gegenstands, wenn er diesen einem Unternehmen überlässt, an dem er wesentlich beteiligt ist. Durch die Eigentümerhaftung nach § 74 AO sollen Ausfälle von Betriebssteuern vermieden werden, die dadurch entstehen, dass Unternehmen die von ihnen genutzten Gegenstände nicht in ihrem Betriebsvermögen führen, sondern von ihren Gesell... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Folgerungen für verschiedene Grundstücksarten

Rz. 52 Fabrikgrundstücke sind i.d.R. wesentliche Betriebsgrundlagen, da die Gebäude meist durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart auf den Betrieb zugeschnitten sind. Davon kann zumindest dann ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung des Gebäudes, Vermietung und Aufnahme des Betriebs in diesem Gebäude besteht.[112] Dasselbe wird regelm... mehr