Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.3 Einbringungsvariante

Rz. 842 Die vorstehend angesprochene Problematik der verdeckten Einlage kann bei Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung vermieden werden. Steuerrechtlich liegt eine Einbringung i. S. v. § 20 UmwStG vor; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Einbringung eines "Betriebes" i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG, sondern um den Fall der Ei... mehr

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Konzerninterne Vermietung n... / 3. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG auf Basis des § 4h EStG a.F. vor dem 1.1.2024

Nachfolgend wird das (junge) sonstige Verwaltungsvermögen betrachtet mit dem Schwerpunkt der Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte sowie der Rückausnahme im Fall konzerninterner Vermietungen i.V.m. dem Konzernbegriff des § 4h EStG vor dem 1.1.2024. Welche Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens zum sonstigem Verwaltungsvermögen gehören, ist abschließend in § 13b A... mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 4.1 Leistungen innerhalb eines Unternehmensverbundes

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig, auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bzw. wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nr. 651/2014) ist dieser Grundsatz anwendbar. Geleistete Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Ge... mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 5.1 Grundlagen

Im Folgenden sind die förderfähigen Fixkosten gemäß FAQ vom 10.2.2021, Aktualisierungsstand 26.11.2021 (ÜH III) bzw. 26.11.2021 (ÜH III Plus) dargestellt. Die umfangreiche Liste wird fortlaufend in den FAQ ergänzt und aktualisiert. Grundsätzlich gilt: Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende und vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht ... mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 4.1.1 Detailregelungen

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen für die Beantragung im Rahmen der Überbrückungshilfe in Phase 1 vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen, oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht för... mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 4.1.2 Phase 2

Zeitliche Zuordnung betrieblicher Fixkosten in Phase 2: Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1.9.2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bewertung der wichtigsten Schulden und sonstigen Abzüge bei bilanzierenden und nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen – ABC

Rz. 923 Abbruchverpflichtung [Autor/Stand] Die Verpflichtung z.B. des Mieters oder Pächters, die von ihm auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude und Anlagen bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu beseitigen, ist mit den am Bewertungsstichtag zu prognostizierenden (zu erwartenden) Abbruch- und Beseitigungskosten zu bewerten[2], wobei diese Kosten für die Dauer der... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 520 Die Regelung des § 10 Abs. 5 UStG über die Mindestbemessungsgrundlage zielt wie die Regelungen über die Steuerbarkeit der als entgeltlich geltenden Lieferungen und sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG und über den innergemeinschaftlichen Erwerb mittels Verbringen von Gegenständen aus einem Mitgliedstaat in das Inland bzw. umgekehrt (§ 1a Abs. 2 sowi... mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 / 1.5 Voranmeldung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.[1] Nicht unter diese Regelung fallen dagegen[2] Unternehmer, die aufgrund... mehr

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Wertpapiere / 2.2 Bilanzielle Zuordnung im Anlage- oder Umlaufvermögen

Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig zum Betrieb gehören und eine zeitnahe Veräußerung oder die Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Wertpapiere, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, dienen im Gegensatz dazu einer langfristigen Kapitalanlage. Diese kann bspw. bei Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei... mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines... mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 11 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is... mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z... mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Leitsatz 1. Aus einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden. 2. Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaf... mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.3 Angaben zum Verwaltungsvermögen (Zeilen 10 bis 15)

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Hierbei ist das Verwaltungsvermögen für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Maßgebend ob Verwaltungsvermögen gegeben ist sind die Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitpunkt. Dabei erfolgt die Bewertung der ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.2.1 Betriebsaufspaltungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a Fall 1 ErbStG)

Rz. 361 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Altendorf, Erbschaftsteuerliche Behandlung von Grundstücken in Fällen der Betriebsaufspaltung, GmbH-StB 2021, 19; Braun, Betriebsaufspaltung im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen auf der Praxis, Ubg. 2009, 647; Broemel/Klein, Neue BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.4 Nutzungsüberlassung im Konzern (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG)

Rz. 406 Steuerunschädlich ist die Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch dann, wenn "sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i. S. d. § 4h EStG gehören, sofern keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 407 Der Begriff des "Dritten" ist vom Gesetzgeber nicht... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.7 Nutzungsüberlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. f ErbStG)

Rz. 466 Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist steuerunschädlich, wenn "die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 inhaltlich unverändert. Rz. 467 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 [2] hat sich lediglich die Paragraphenbezeichnun... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.5.5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 438 Die Erfüllung des Unternehmenszwecks muss schließlich einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)" erfordern.[1] § 14 AO lautet wie folgt: Zitat Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. D... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.1 Grundsatz (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 349 Zum Verwaltungsvermögen gehören "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 350 Bei der Formulierung "Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten" hat sich der Gesetzesgeber am Bilanzrecht orientiert[3], sodass regelmäßig auf d... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Entstehungsgeschichte und Übersicht

Rz. 331 Der Gesetzgeber steht seit langem vor der Aufgabe, das begünstigungswürdige (unternehmerische) Vermögen von dem sonstigen Vermögen abzugrenzen. Die Abgrenzung muss dabei nicht nur klar und eindeutig, sondern vor allem auch zielgenau sein. Private vermögensverwaltende Gesellschaften sollen grundsätzlich nicht begünstigt sein. Rz. 332 Bis zum Jahr 2008 hat sich der Gese... mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.2.3 Rückgängigmachung einer Betriebsaufspaltung durch Errichtung einer GmbH & Co. KG

2.2.3.1 152 Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 brachte u. a. gravierende Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften:[1] Die in § 8 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 GewStG aufgeführten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen werden zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Hinzurechnung erfolgt jeweils zu 25. v. H. von einem für den jewe... mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.2.3.1 152

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 brachte u. a. gravierende Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften:[1] Die in § 8 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 GewStG aufgeführten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen werden zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Hinzurechnung erfolgt jeweils zu 25. v. H. von einem für den jeweiligen Hinz... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 3.1 Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.[1] Sachlic... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines G... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / 1. Betriebsaufspaltung/Organschaft

Je nach Beteiligungsverhältnis können eine streitige Einziehung und die damit gegebenenfalls einhergehende, zeitnahe Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mit den vermeintlich neuen Gesellschafterverhältnissen zur Begründung und/oder Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder einer umsatzsteuerlichen bzw. ertragsteuerlichen Organschaft führen. Beispiel Der mit 49 % beteilig... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung

1. Vielfalt von Sachverhalten Rz. 20 Betriebsaufspaltungen liegen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Das "verklammernde Element" bei allen Betriebsaufspaltungen ist das Vorliegen einer sachlichen und persönlichen Verflechtung; die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung müssen nicht bei jeder Konstellation übereinstimmen. Die Praxis hat zur Unterscheidung d... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Typische Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH

aa) Umqualifizierung von Einkünften und steuerliche Verstrickung (1) Formen von Besitzgesellschaften Rz. 178 Bei der typischen Betriebsaufspaltung bildet das Besitzunternehmen entweder der Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft oder eine Besitz-Mitunternehmerschaft durch beherrschende Personengruppe. (2) Umqualifizierung von Einkünften und Verstrickung Rz. 179 Wich... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

1. Verfahrensrechtliche Einordnung Rz. 27 Der Trennungstheorie des Großen Senats wird im Verfahrensrecht uneingeschränkt gefolgt, d.h. die Rechtsträger des Besitz- und Betriebsunternehmens sind je nach Rechtsform für sich betrachtet steuerlichen Erklärungspflichten und einer eigenständigen Veranlagung unterworfen. 2. Personelle Verflechtung a) Einheitlicher geschäftlicher Betät... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Begründung der Betriebsaufspaltung

1. Gewinnrealisierungen beim Aufspaltungsvorgang Rz. 150 Der nachfolgende Abschnitt behandelt Fallkonstellationen, in denen der Begründungsvorgang aus einem bestehenden Unternehmen (= das nach dem Aufspaltungsvorgang verpachtende Besitz-Unternehmen) heraus zu Gewinnrealisierungen und der Versteuerung der stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern führen kann. Vora... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Tatbestandliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung im Überblick

1. Typologie der Betriebsaufspaltung Rz. 2 Bei Betriebsaufspaltungen werden Teile des Betriebsvermögens und der Funktionen eines eigentlich einheitlichen Unternehmens auf zwei oder mehrere Unternehmen aufgeteilt. Es bestehen zwei Rechtsträger: eine die wesentlichen Betriebsgrundlagen oder den gesamten Betrieb besitzende und diese zur Nutzung überlassende Besitzgesellschaft un... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 238 Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung treten i.d.R. auf als Darlehensvergaben der Besitz- an die Betriebsgesellschaft oder der Doppel-Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft. Die Darlehensforderungen sind im ersten Fall betriebliche Forderungen, im zweiten Fall regelmäßig Forderungen des Doppelgesellschafters im Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzge... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Vorrang der Betriebsaufspaltung

Rz. 78 Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind vorrangig vor denen der Betriebsverpachtung anzuwenden.[188] Zur Abgrenzung sei noch wiederholend erwähnt, dass die Überlassung der Wirtschaftsgüter eines Betriebs durch einen beherrschenden Mitunternehmer an eine Personengesellschaft weder nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung noch nach den Grundsätzen der mitunterne... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Betriebsaufspaltung als Trennung von Vermögen zur Einkommensverlagerung

Rz. 15 Die Idee der Betriebsaufspaltung beruht darauf, durch die Trennung operativ genutzten Vermögens und dessen entgeltlicher Nutzungsüberlassung die Gesamtsteuerlast im Hinblick auf die Gewerbesteuerlast zu senken und (aus zivilrechtlicher Sicht) wertvolles Vermögen dem Haftungszugriff der Gläubiger des operativen Unternehmens zu entziehen. mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Begründung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zu einer Betriebspersonengesellschaft (Betriebs-GmbH & Co. KG)

Rz. 154 Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gebildet werden sollen und eine Ausgangs-GmbH & Co. KG besteht. Beide GmbH & Co. KG stehen sich in der Zielstruktur bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung als Schwester-GmbH & Co. KG ggü. aa) Tabellarischer Überblick Rz. 15... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Begründung der umgekehrten Betriebsaufspaltung

Rz. 164 In der Zielstruktur liegt eine Einheitsbetriebsaufspaltung vor, in der eine Betriebspersonengesellschaft – regelmäßig eine Betriebs-GmbH & Co. KG – eine Besitzkapitalgesellschaft unmittelbar beherrscht und von dieser Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen erhält oder es liegen zivilrechtlich Schwestergesellschaften vor, bei denen aber die Anteile an der Besitzkapita... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zur Vermeidung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Rz. 94 Die vorrangige Erfassung des überlassenen Wirtschaftsgutes bei einer Besitz-Mitunternehmerschaft gilt nach dem BMF-Schreiben vom 28.4.1998 für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung nur dann, wenn bei der Besitz-Gesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden kann. Als Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht wird von der Finanzverwaltung herangezogen,... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Umgekehrte Betriebsaufspaltung

aa) Besteuerung der Besitzkapitalgesellschaft Rz. 198 Die Besitzkapitalgesellschaft erzielt auch bei einer reinen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit gem. § 8 Abs. 2 KStG, § 2 Satz 2 GewStG gewerbliche Einkünfte, welche auch der Gewerbesteuer unterliegen. Ansonsten weichen insb. die gewerbesteuerlichen Folgen der Kürzungen nach § 9 Nr. 4 GewStG und die Bilanzierungsfragen ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

aa) Ertragsteuerliche Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Rz. 202 Die ertragsteuerlichen Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass zwei gewerbliche Mitunternehmerschaften in Form des Besitz- und des Betriebsunternehmens nebeneinander stehen und gewerbliche Einkünfte erzielen (s.a. oben Rdn 87 ff.). Hieraus er... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Betriebsaufspaltung

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung Rz. 129 Das Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf Ebene einer Kapitalgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert. Das KStG enthält lediglich in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG die Regelung der Rechtsfolge, dass auch vGA das Einkommen nicht mindern und in § 8 Abs. 7 Nr. 2 KStG hierzu eine Ausnahme. Der ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Anteilsübertragungen bei der Betriebsaufspaltung und § 8c, § 8d KStG

a) Anteile i.S.d. § 8c KStG Rz. 243 Die Regelung des § 8c KStG stellt auf eine zivilrechtliche Sichtweise ab. Sie gilt daher immer, wenn die im Gesetz genannten Quoten 25 %/50 % übertragen werden, unabhängig davon, ob steuerlich die Beteiligung zu einem Mitunternehmeranteil gehört. S. zu weiteren Einzelheiten und der Einführung des § 8d KStG unter § 23 Rdn 436 ff. b) Erwerb du... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Veräußerung in der klassischen Betriebsaufspaltung

1. Ertragsteuerrecht Rz. 260 Werden das Besitzunternehmen und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft veräußert, ist an die bereits oben Rdn 249 ff. dargestellten Grundsätze zur Aufdeckung aller stillen Reserven zu denken, wenn der Veräußerer die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will. Der BFH hat jüngst eine gestufte (zeitversetzte) Veräußerung ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Unentgeltliche Nutzungsüberlassung zur Vermeidung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

1. Systematische Einordnung der Gestaltungsmöglichkeit a) Überlassung von Wirtschaftsgütern durch eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft Rz. 87 Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG erfasst nur die Fälle, nach denen ein unmittelbar Beteiligter oder der Beteiligte an einer Obergesellschaft einer Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung übe... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Darlehen bei der Betriebsaufspaltung

a) Teilwertabschreibung setzt Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsgesellschaft voraus Rz. 227 Die jüngere BFH-Rspr. eröffnet die Möglichkeit der aufwandswirksamen Teilwertabschreibung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Besitz- gegen das Betriebsunternehmen nur unter erschwerten Bedingungen. Seit dem BFH-Urt. v. 6.11.2003 ist der Teilwert ein... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung

a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesellschaften das Einkommen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 ... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Typologie der Betriebsaufspaltung

Rz. 2 Bei Betriebsaufspaltungen werden Teile des Betriebsvermögens und der Funktionen eines eigentlich einheitlichen Unternehmens auf zwei oder mehrere Unternehmen aufgeteilt. Es bestehen zwei Rechtsträger: eine die wesentlichen Betriebsgrundlagen oder den gesamten Betrieb besitzende und diese zur Nutzung überlassende Besitzgesellschaft und die nutzende operative Betriebsges... mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Zusammenfassende Erläuterung zur Begründung der klassischen Betriebsaufspaltung

Rz. 152 Soll eine Betriebsaufspaltung aus einem früheren Einzelunternehmen oder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) heraus mit einer Betriebs-GmbH gebildet werden, ist hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeiten nach dem UmwG wie folgt zu unterscheiden:[300] mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Begründung der typischen Betriebsaufspaltung mit einer Betriebs-GmbH aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft heraus

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / D. Gestaltungsfragen bei gewollter Betriebsaufspaltung

Rz. 99 Im folgenden Abschnitt sollen Gestaltungsfragen behandelt werden, die sich stellen, wenn die Betriebsaufspaltung geplant eingegangen wird. Betroffen sind in diesem Zusammenhang die Ausgestaltung des Pachtvertrages oder Mietvertrages und der Gesellschaftsverträge, da die persönliche Verflechtung während der Lebensdauer der Betriebsaufspaltung durchgängig sichergestellt... mehr