Fachbeiträge & Kommentare zu Beihilfe

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Land- und Forstwirtschaft / 6 Zuschüsse und ­Beihilfen (meist aus öffentlichen Kassen)

Erbringt der gezahlte Zuschuss bzw. die Beihilfe dem Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil, fällt beim Landwirt hierfür Umsatzsteuer an (zu prüfen ist noch, ob § 2e UStG gilt). U.a. unterliegen u. a. folgende Zuschüsse und Beihilfen nicht der Umsatzsteuer [1]: Zuwendungen zur (freiwilligen oder "erzwungenen") Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung; Zuschuss zur F...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pensionszusagen / 5 Höhe der Rückstellung

Den Betrag der Rückstellung kann der Betrieb meist nicht selbst ermitteln. Üblicherweise wird deshalb ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten sollte erkennbar sein, wie die Pensionsverpflichtung am jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten ist und in welcher Höhe gewinnmindernde Zuführungen vorgenommen werden dürfen. Für die Bemessung der ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 212 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3) und Nachversicherte (§ 8 Abs. 2) wird die Berechtigung zur Beitragsüberwachung sowie das Verfahren seit dem 1.1.2005 in § 212a konkretisiert. Mit Wirkung zum 13.11.2011 ist § 212a auch für die Überwachung der Meldungen und Beitragszahlungen durch die vom Bund beauftragten Stellen einschlägig, soweit diese fü...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten (Zeilen 93 bis 97)

In den Zeilen 93 bis 97 sind sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfassen. Hierunter fällt auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, wenn es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs kommt. Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist auch darzustellen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus R E ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 2.3 Sonderregelungen für Auszubildende

Rz. 11 Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII sollen nach dem am 1.9.2019 in Kraft getretenen Abs. 1 Satz 2 und 3 auf bestimmte Gruppen von Auszubildenden nicht angewendet werden. In der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (vgl. Rz. 1e) heißt es dazu, die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.1 Vergleich mit versicherungspflichtig Beschäftigten (Satz 1 und 2)

Rz. 14 Bei freiwilligen Mitgliedern sind bei der Beitragsberechnung nach Satz 1 mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten sind Beiträge nach dem Bruttoprinzip zu entrichten. Ebenso ist bei freiwilligen Mitgliedern nach Satz 1 zu ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.2 Ausnahmen und anwendbare Vorschriften (Satz 3 bis 5)

Rz. 17 Von dem Gründungszuschuss nach § 59 SGB III ist der Betrag, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist (300,00 EUR), nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zu zählen (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 32). Als Mindestbeitrag wird bei diesen Personen nach Abs. 4 Satz 2 kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zur Beitragsbemessung he...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 55 Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023. Rz. 56 Der Grundlohn eines freiwillig Versicherten beschränkt sich nicht nur auf Einkünfte i. S. d. Einkommensteuerrechts. Einnahmen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören nicht zu den sonstigen Einnahmen zum Le...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.3 Weitere beitragspflichtige Einnahmen

Rz. 23 (unbesetzt) Rz. 24 Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nunmehr in vollem Umfang als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Zu unterscheiden war bisher zwischen einem beitragspflichtigen "Arbeitsentgeltanteil" und einem beitragsfreien "sozialen Anteil". Durch Anwen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 02/2025, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten am 20.12.2022 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass er beim Betrieb einer professionell ausgestatteten Marihuana-Indoor-Plantage als Helfer tätig war. Zudem ordnete das LG gegen den Angeklagten die Einziehung einer Pistole, der sichergestellten Mar...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Makler: Bestellerprinzip / 9.3 Kungelei mit Makler

Während Kungeleien mit dem Vermieter für den Makler erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind sie für den Vermieter zwar nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz folgenlos, können aber im Einzelfall ggf. den Tatbestand des (versuchten) Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Praxis-Beispiel Absprachen zwischen Makler und Vermieter Der Vermieter will den Makl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.6 Personalaufwand

Rz. 68 Unter dem Personalaufwand werden sämtliche Aufwendungen aus Leistungen an Arbeitnehmer ausgewiesen. Ausweispflichtig sind stets die geleisteten Bruttobeträge, d. h. vor Abzug von Steuern[1] und vor Abzug der von den Arbeitnehmern zu tragenden Sozialabgaben. Eine Verpflichtung zum getrennten Ausweis einzelner Komponenten (z. B. Sozialabgaben oder Aufwand für Altersvers...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grundsätze

Rz. 3 § 88 BetrVG ist innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes im dritten Abschnitt des vierten Teils verankert. In systematischer Hinsicht bezieht sich die Norm also allein auf soziale Angelegenheiten. Zu den sozialen Angelegenheiten werden alle Angelegenheiten gezählt, die durch Tarifvertrag regelbar sind.[1] Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Krankheitsbeihilfen

Rn. 620 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Keine ähnlichen Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sind Zusagen auf Beihilfen, die ein UN seinen Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt (vgl. BFH, Urteil vom 30.01.2002, I R 71/00, BStBl. II 2003, S. 279 (280)). Diese Krankheitsbeihilfen sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. d....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Vereinfachungslösung

Rn. 345 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die Abzinsung von Rückstellungen unterliegt dem Einzelbewertungsgrundsatz. D. h., jede ungewisse Verbindl. ist nach ihren individuellen wertbestimmenden Merkmalen zu bewerten und damit auch mit dem ihrer jeweiligen Restlaufzeit entspr. Marktzins abzuzinsen. Für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflicht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Gehilfe durch seine Hilfeleistungen je eine andere Haupttat unterstützt, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen eindeutig zuzuordnen sind. Nur dan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.6 Öffentliche Zuwendungen

Rz. 247 Im Fall der Gewährung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern und Kommunen) an land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Zahlung Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG für eine steuerbare Leistung des Land- und Forstwirts ist, oder ob es sich um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt.[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Kritik der Vorschrift

Rz. 7 Kritisch ist zu § 24 UStG bereits anzumerken, dass aus der Mehrwertsteuersystematik selbst heraus eine Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht angezeigt erscheint. Die Erfahrungen in anderen Wirtschaftszweigen zeigen, dass sogar nicht buchführungspflichtige Unternehmer regelmäßig in der Lage sind, die Regelbesteuerung anzuwenden. Lange [1] sieht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung nach § 153 AO ... / V. Verpflichteter Personenkreis

Die Pflicht zur Berichtigung einer falschen Steuererklärung trifft in erster Linie den jeweiligen Steuerpflichtigen. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der den steuererhöhenden Tatbestand in seiner Person verwirklicht. Dies hat z.B. zur Folge, dass der zusammen veranlagte Ehepartner grundsätzlich nicht nach § 153 AO verpflichtet ist, unrichtige Angaben des anderen Ehepar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.4.2 Vorsteuerabzug

Rz. 298 Den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kann der Land- und Forstwirt für gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für solche Leistungen in Anspruch nehmen, die nach dem Zeitpunkt des Wechsels zur Regelbesteuerung an ihn ausgeführt worden sind. Dagegen sind solche Vorsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die noch zzt. der Durchschnittssatzbesteuerung an ihn ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung nach Bestimmungen d... / 3.2 In Betracht kommender Personenkreis

Die Haftung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 71 AO nicht nur auf den unmittelbaren Täter, sondern auch auf den Teilnehmer der Tat. Dies können Anstifter[1] oder Gehilfen[2] sein, selbst dann, wenn der Haupttäter unbekannt bleibt.[3] Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für den Täter einer Begünstigung.[4] Beispiele für mögliche Haftende sind etwa: Buchhalter und Ste...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.3.2 Höhe und Dauer der laufenden Beihilfe

Rz. 42 Maßgeblich für die Höhe der Beihilfe ist in erster Linie die Feststellung des Umfangs des Versorgungsschadens. Ihn soll die Beihilfe ausgleichen. Besondere Gesichtspunkte können dazu führen, dass dieser Schaden nicht voll ausgeglichen wird. Die Obergrenze für die Höhe der Beihilfe ist im Gesetz festgelegt: Es ist die Höhe der Hinterbliebenenrente, die dem Anspruchstel...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2 Voraussetzungen für einen Anspruch auf laufende Beihilfe (Satz 1)

Rz. 33 Es müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sein: Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 oder 3, Versicherter ist nicht an Unfallfolgen verstorben, Versicherter hat länger als 10 Jahre Rente bezogen, nach einer MdE von 80 oder mehr, Versicherter war durch den Versicherungsfall gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, Versorgung der Hinterbl...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.4 Höhe der einmaligen Beihilfe (Satz 1)

Rz. 17 Die einmalige Beihilfe wird in Höhe von 40 % des zuletzt vor dem Tode des Versicherten zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (JAV, vgl. §§ 81 bis 93 zu dessen Berechnung) gewährt. Da auch der Anspruch auf die Beihilfe ein eigenständiger Anspruch ist, muss grundsätzlich auch der JAV neu festgesetzt werden. Aus Praktikabilitätserwägungen wird grundsätzlich der für ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1 Einmalige Beihilfe (Abs. 1)

2.1.1 Leistungen von Witwen- und Witwerbeihilfe (Satz 1) Rz. 11 Satz 1 regelt in seinem HS 1 sowohl den anspruchsberechtigten Personenkreis als auch in den Nr. 1 und 2 die Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, wie sich aus der Verknüpfung der beiden Nummern durch das Wort "und" ergibt. Rz. 12 Außerdem regelt Satz 1 auch auf der Rechtsfolgeseite die Höhe der...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3 Einmalige Beihilfe für Vollwaisen (Abs. 3)

2.3.1 Gleichstellungsregelung (Satz 1) Rz. 22 Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Rz. 23 Voraussetzungen für die Gleichstellung sind: Leben in häuslicher Gemeinschaft und überwiegend unterhalten. 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4 Laufende Beihilfen (Abs. 4)

2.4.1 Überblick Rz. 32 Abs. 4 soll als Härtefallregelung in ähnlicher Weise wie im Versorgungsrecht (vgl. § 48 Abs. 1 BVG) einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Versicherte durch die langandauernde hochgradige Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert war, Vorsorge zu betreiben. Die Vorschrift lehnt sich an § 48 Abs. 1 BVG an. Anders als nach der bei der MdE-Bildung ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.1 Rentenbezug des Versicherten

Rz. 34 Das Erfordernis des Rentenbezuges nach einer MdE von 80 oder mehr wird auch dann erfüllt, wenn der Versicherte mehrere Renten bezog und die Summe der MdE 80 betrug (BSG, Urteil v. 31.8.1972, 2 RU 163/70; BSG, Urteil v. 30.4.1991, 2 RU 56/90). Er muss die Rente mindestens 10 Jahre lang bezogen haben. Es reicht nicht aus, dass die Rente richtigerweise hätte mit einer Md...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Abs. 1 regelt die Leistung von Witwen- und Witwerbeihilfe entsprechend. Die Beihilfe wird als einmalige Leistung gewährt (Abs. 1) bzw. kann als laufende Leistung gewährt werden (Abs. 4), obwohl der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalles verstorben ist. Abs. 2 enthält eine Regelung über die Berechnungsgrundlage und die Zuständigkeit für Fälle, in denen mehrere...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.3.1 Entschließungsermessen

Rz. 41 Die Gewährung der laufenden Beihilfe steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers ("kann … gezahlt werden"). Dabei dürfte das Entschließungsermessen bei der Frage, ob überhaupt eine Beihilfe gewährt wird, zumeist auf Null reduziert sein, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine ablehnende Entscheidung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn eine be...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Nr. 1)

Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (nur) deshalb nicht bestehen, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt wären (SG Gelsenkirchen, Urteil v. 4.4.2001, S 6 KN 130/00 U). Mithin darf die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Versicherungsfal...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Bischofs, Der Anspruch der Opfer von Gewalttaten im Lichte des neuen SGB XIV - eine Annäherung, SGb 2022, 21. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189-204. Dahm, Leistungen für Hinterbliebene bei Unfall oder Krankheit - Regeln und Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, SuP 2016, 254. de...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1 Leistungen von Witwen- und Witwerbeihilfe (Satz 1)

Rz. 11 Satz 1 regelt in seinem HS 1 sowohl den anspruchsberechtigten Personenkreis als auch in den Nr. 1 und 2 die Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, wie sich aus der Verknüpfung der beiden Nummern durch das Wort "und" ergibt. Rz. 12 Außerdem regelt Satz 1 auch auf der Rechtsfolgeseite die Höhe der einmaligen Beihilfe. 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Perso...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.2 Zuständigkeitsregelung (Satz 2)

Rz. 21 Satz 2 beinhaltet eine Zuständigkeitsregelung zur Gewährung der Beihilfe im Falle des Zusammentreffens mehrerer Renten oder Abfindungen. Die Beihilfe zahlt dann der Unfallversicherungsträger, der die nach Satz 1 berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist. Es gilt also der...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 § 71 dient als Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Wegen der Schädigung kann regelhaft nur ein geringerer Ausgleich für Hinterbliebene aufgebaut werden. Gerade bei Schwer...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.2 Verteilungsregelung (Satz 2)

Rz. 31 Satz 2 ordnet - zur Umsetzung von Art. 3 GG - die gleichmäßige Verteilung der einmaligen Beihilfe an, sofern mehrere Waisen vorhanden sind. Gleichzeitig stellt die Regelung auch klar, dass nicht jede Waise den vollen einmaligen Beihilfebetrag nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 erhält, der volle Beihilfebetrag also nur einmal ausgezahlt und bei mehreren Berechtigten nicht erhöht ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.2 Entsprechende Erwerbstätigkeit – Feststellung des Erwerbsschadens

Rz. 36 Es ist zu prüfen, ob der Versicherte gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. "Entsprechende Erwerbstätigkeit" ist diejenige Tätigkeit, die der Versicherte ohne die Folgen des Versicherungsfalles wahrscheinlich hätte verrichten können. Ausgehend von seinem Ausbildungsstand und seinem bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Berufswe...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.2 Entsprechende Geltung von § 65 Abs. 6 (Satz 2)

Rz. 19 § 65 Abs. 6 gilt entsprechend, Satz 2. Damit gilt auch im Anwendungsbereich der Witwen- und Witwerbeihilfe der Leistungsausschluss bei Eingehung einer sog. Versorgungsehe (vgl. Komm. zu § 65).mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.1 Übergangsregelungen

Rz. 2 Die Neuregelungen gelten für die ab 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfälle sowie dann, wenn die Beihilfe ab 1.1.1997 erstmals festzusetzen ist (§ 214 Abs. 3). § 217 Abs. 2 Satz 1 ist als Übergangsregelung zu beachten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist.mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1 Gleichstellungsregelung (Satz 1)

Rz. 22 Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Rz. 23 Voraussetzungen für die Gleichstellung sind: Leben in häuslicher Gemeinschaft und überwiegend unterhalten. 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.3 Geminderte Versorgung – Feststellung des Versorgungsschadens

Rz. 37 Die Versorgung der Hinterbliebenen muss um mindestens 10 % gemindert sein. Maßgebend zur Beurteilung dieser Grenze ist die Gesamtversorgung der Hinterbliebenen; die Gesamtversorgung muss schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert sein (so bereits BSG, Urteil v. 11.12.2008, B 9 V 3/07 R, Rz. 33 zu § 48 BVG; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 24.9.2...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis - Witwen, Witwer und Lebenspartner

Rz. 13 Gemäß Abs. 1 sind Witwen oder Witwer von Versicherten anspruchsberechtigt. Da § 63 Abs. 1a auf alle Hinterbliebenenrenten Anwendung findet, gehören dazu auch eingetragene Lebenspartner (zu dem Begriff vgl. Komm. zu § 63). Witwe bzw. Witwer ist derjenige, der mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat.mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.3 Rente nach einer MdE von 50 oder mehr (Nr. 2)

Rz. 15 Der Versicherte muss gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Zeit des Todes Anspruch auf Rente nach einer MdE von 50 oder mehr gehabt haben. Nur dann greift der Normzweck (vgl. oben). Bezog der Versicherte Renten aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, so muss die Summe der MdE mindestens die Zahl 50 erreichen. Problematisch ist, ob der Beihilfeanspruch auch dann bestehen kann, w...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.1 Begrenzung auf den Höchstbetrag (Satz 1)

Rz. 20 Hat der verstorbene Versicherte aufgrund mehrerer Versicherungsfälle Renten bezogen, so wird die Beihilfe nach dem höchsten JAV berechnet, der einer der Renten zugrunde lag, Satz 1. Für den JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise

Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder, können anspruchsberechtigt sein. Anders als § 67 Abs. 2 sieht § 71 Abs. 3 die Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern, Enkeln und Geschwistern ausdrücklich nicht vor. Der Begriff der Vollwaisen lässt eine ausweitende Auslegung kaum zu. Anders als nach § 67 Abs. 1 müssen die Vollwaisen mit dem Versichert...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.3 Überwiegend unterhalten

Rz. 30 Maßgeblich für den überwiegenden Unterhalt ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Dabei kann es sich um Barunterhalt oder auch um Betreuungsunterhalt handeln. Die Unterhaltsgewährung ist überwiegend, wenn mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes abgedeckt wird (BSG, Urteil v. 29.4.1980, 2 RU 89/78).mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 8 Zu beachten ist 48 Abs. 1 BVG in seiner noch bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung. Die Voraussetzungen für die laufende Beihilfe nach Abs. 4 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend § 48 Abs. 1 BVG konkretisiert werden (vgl. die Gesetzesmotive BR-Drs. 263/95 S. 263 = BT-Drs. 13/2204 S. 92). Außerdem kann auch auf die Begriffsdefinition in § 2 Abs. 3 Satz 2 ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.2 Häusliche Gemeinschaft

Rz. 26 Die Vollwaise muss zur Zeit des Todes des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Rz. 27 Die Wendung der Aufnahme in den Haushalt findet sich auch in anderen Büchern des SGB, so z.B. in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V und in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Insbesondere aber ist auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Bezug zu nehmen. Rz. ...mehr

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Jung, SGB VII § 101 Ausschl... / 2.1.1 Vorsätzliche Tötung

Rz. 6 Nur eine vorsätzliche Tötung führt zum Leistungsausschluss. Mit Vorsatz ist der strafrechtliche Begriff gemeint. Demnach liegt Vorsatz vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen bezogen auf den Taterfolg handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Diese Fälle sind gegenüber der bloßen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Au...mehr