Fachbeiträge & Kommentare zu Beihilfe

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.3.1 Entschließungsermessen

Rz. 41 Die Gewährung der laufenden Beihilfe steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers ("kann … gezahlt werden"). Dabei dürfte das Entschließungsermessen bei der Frage, ob überhaupt eine Beihilfe gewährt wird, zumeist auf Null reduziert sein, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine ablehnende Entscheidung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn eine be... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Nr. 1)

Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (nur) deshalb nicht bestehen, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt wären (SG Gelsenkirchen, Urteil v. 4.4.2001, S 6 KN 130/00 U). Mithin darf die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Versicherungsfal... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1 Leistungen von Witwen- und Witwerbeihilfe (Satz 1)

Rz. 11 Satz 1 regelt in seinem HS 1 sowohl den anspruchsberechtigten Personenkreis als auch in den Nr. 1 und 2 die Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, wie sich aus der Verknüpfung der beiden Nummern durch das Wort "und" ergibt. Rz. 12 Außerdem regelt Satz 1 auch auf der Rechtsfolgeseite die Höhe der einmaligen Beihilfe. 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Perso... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.2 Zuständigkeitsregelung (Satz 2)

Rz. 21 Satz 2 beinhaltet eine Zuständigkeitsregelung zur Gewährung der Beihilfe im Falle des Zusammentreffens mehrerer Renten oder Abfindungen. Die Beihilfe zahlt dann der Unfallversicherungsträger, der die nach Satz 1 berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist. Es gilt also der... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 § 71 dient als Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Wegen der Schädigung kann regelhaft nur ein geringerer Ausgleich für Hinterbliebene aufgebaut werden. Gerade bei Schwer... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.2 Verteilungsregelung (Satz 2)

Rz. 31 Satz 2 ordnet - zur Umsetzung von Art. 3 GG - die gleichmäßige Verteilung der einmaligen Beihilfe an, sofern mehrere Waisen vorhanden sind. Gleichzeitig stellt die Regelung auch klar, dass nicht jede Waise den vollen einmaligen Beihilfebetrag nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 erhält, der volle Beihilfebetrag also nur einmal ausgezahlt und bei mehreren Berechtigten nicht erhöht ... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Bischofs, Der Anspruch der Opfer von Gewalttaten im Lichte des neuen SGB XIV - eine Annäherung, SGb 2022, 21. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189-204. Dahm, Leistungen für Hinterbliebene bei Unfall oder Krankheit - Regeln und Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, SuP 2016, 254. de... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.2 Entsprechende Erwerbstätigkeit – Feststellung des Erwerbsschadens

Rz. 36 Es ist zu prüfen, ob der Versicherte gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. "Entsprechende Erwerbstätigkeit" ist diejenige Tätigkeit, die der Versicherte ohne die Folgen des Versicherungsfalles wahrscheinlich hätte verrichten können. Ausgehend von seinem Ausbildungsstand und seinem bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Berufswe... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.1 Übergangsregelungen

Rz. 2 Die Neuregelungen gelten für die ab 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfälle sowie dann, wenn die Beihilfe ab 1.1.1997 erstmals festzusetzen ist (§ 214 Abs. 3). § 217 Abs. 2 Satz 1 ist als Übergangsregelung zu beachten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist. mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.2 Entsprechende Geltung von § 65 Abs. 6 (Satz 2)

Rz. 19 § 65 Abs. 6 gilt entsprechend, Satz 2. Damit gilt auch im Anwendungsbereich der Witwen- und Witwerbeihilfe der Leistungsausschluss bei Eingehung einer sog. Versorgungsehe (vgl. Komm. zu § 65). mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.3 Geminderte Versorgung – Feststellung des Versorgungsschadens

Rz. 37 Die Versorgung der Hinterbliebenen muss um mindestens 10 % gemindert sein. Maßgebend zur Beurteilung dieser Grenze ist die Gesamtversorgung der Hinterbliebenen; die Gesamtversorgung muss schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert sein (so bereits BSG, Urteil v. 11.12.2008, B 9 V 3/07 R, Rz. 33 zu § 48 BVG; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 24.9.2... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.3 Rente nach einer MdE von 50 oder mehr (Nr. 2)

Rz. 15 Der Versicherte muss gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Zeit des Todes Anspruch auf Rente nach einer MdE von 50 oder mehr gehabt haben. Nur dann greift der Normzweck (vgl. oben). Bezog der Versicherte Renten aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, so muss die Summe der MdE mindestens die Zahl 50 erreichen. Problematisch ist, ob der Beihilfeanspruch auch dann bestehen kann, w... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.1 Begrenzung auf den Höchstbetrag (Satz 1)

Rz. 20 Hat der verstorbene Versicherte aufgrund mehrerer Versicherungsfälle Renten bezogen, so wird die Beihilfe nach dem höchsten JAV berechnet, der einer der Renten zugrunde lag, Satz 1. Für den JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise

Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder, können anspruchsberechtigt sein. Anders als § 67 Abs. 2 sieht § 71 Abs. 3 die Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern, Enkeln und Geschwistern ausdrücklich nicht vor. Der Begriff der Vollwaisen lässt eine ausweitende Auslegung kaum zu. Anders als nach § 67 Abs. 1 müssen die Vollwaisen mit dem Versichert... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.3 Überwiegend unterhalten

Rz. 30 Maßgeblich für den überwiegenden Unterhalt ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Dabei kann es sich um Barunterhalt oder auch um Betreuungsunterhalt handeln. Die Unterhaltsgewährung ist überwiegend, wenn mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes abgedeckt wird (BSG, Urteil v. 29.4.1980, 2 RU 89/78). mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1 Gleichstellungsregelung (Satz 1)

Rz. 22 Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Rz. 23 Voraussetzungen für die Gleichstellung sind: Leben in häuslicher Gemeinschaft und überwiegend unterhalten. 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 8 Zu beachten ist 48 Abs. 1 BVG in seiner noch bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung. Die Voraussetzungen für die laufende Beihilfe nach Abs. 4 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend § 48 Abs. 1 BVG konkretisiert werden (vgl. die Gesetzesmotive BR-Drs. 263/95 S. 263 = BT-Drs. 13/2204 S. 92). Außerdem kann auch auf die Begriffsdefinition in § 2 Abs. 3 Satz 2 ... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.2 Häusliche Gemeinschaft

Rz. 26 Die Vollwaise muss zur Zeit des Todes des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Rz. 27 Die Wendung der Aufnahme in den Haushalt findet sich auch in anderen Büchern des SGB, so z.B. in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V und in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Insbesondere aber ist auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Bezug zu nehmen. Rz. ... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis - Witwen, Witwer und Lebenspartner

Rz. 13 Gemäß Abs. 1 sind Witwen oder Witwer von Versicherten anspruchsberechtigt. Da § 63 Abs. 1a auf alle Hinterbliebenenrenten Anwendung findet, gehören dazu auch eingetragene Lebenspartner (zu dem Begriff vgl. Komm. zu § 63). Witwe bzw. Witwer ist derjenige, der mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat. mehr

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Jung, SGB VII § 101 Ausschl... / 2.1.1 Vorsätzliche Tötung

Rz. 6 Nur eine vorsätzliche Tötung führt zum Leistungsausschluss. Mit Vorsatz ist der strafrechtliche Begriff gemeint. Demnach liegt Vorsatz vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen bezogen auf den Taterfolg handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Diese Fälle sind gegenüber der bloßen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Au... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.3 Ermessen

2.4.3.1 Entschließungsermessen Rz. 41 Die Gewährung der laufenden Beihilfe steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers ("kann … gezahlt werden"). Dabei dürfte das Entschließungsermessen bei der Frage, ob überhaupt eine Beihilfe gewährt wird, zumeist auf Null reduziert sein, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine ablehnende Entscheidung dürfte nur dann in... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.1 Auszahlung laufender Geldleistungen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für laufende Geldleistungen. Abfindungen (§§ 76, 78), einmalige Beihilfen (§ 71 Abs. 1 bis 3), Sterbegeld etc. gehören nicht dazu. Verletztengeld und Übergangsgeld sind ausdrücklich ausgenommen. Für diese Leistungen gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 38 SGB I). Zu den Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte ... mehr

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Jung, SGB VII § 103 Zwische... / 2.1 Informationspflicht des Unfallversicherungsträgers

Rz. 3 Können Verwaltungsverfahren, die zu Entscheidungen führen, die gemäß § 102 formpflichtig sind, oder Widerspruchsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, muss der Versicherungsträger den Versicherten über den Sachstand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch unterrichten. Danach besteht jeweils eine Informationspflicht nach Ablauf von je weiter... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.1 Überblick

Rz. 32 Abs. 4 soll als Härtefallregelung in ähnlicher Weise wie im Versorgungsrecht (vgl. § 48 Abs. 1 BVG) einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Versicherte durch die langandauernde hochgradige Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert war, Vorsorge zu betreiben. Die Vorschrift lehnt sich an § 48 Abs. 1 BVG an. Anders als nach der bei der MdE-Bildung in der Unfallve... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.4 Anwendung der Vorschriften für Hinterbliebenenrenten (Satz 2)

Rz. 43 Entsprechend anzuwenden sind gemäß Abs. 4 Satz 2 die Vorschriften über: den Wegfall der Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat (§ 65 Abs. 1), das Wiederaufleben bei Auflösung der neuen Ehe (§ 65 Abs. 5), die Einkommensanrechnung bei der Witwen-/Witwerrente (§ 65 Abs. 3) und der Waisenrente (§ 68 Abs. 2), die zeitliche Begrenzung bei Waisenrenten (§ 67 Abs. 3 und 4), den Höc... mehr

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Jung, SGB VII § 102 Schrift... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift nimmt auf § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV Bezug. Nach dieser Vorschrift können in der Unfallversicherung durch Satzung des jeweiligen Versicherungsträgers die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse sowie Entscheidungen über A... mehr

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Jung, SGB VII § 99 Wahrnehm... / 2.1 Auszahlung durch die Post AG oder auf ein Konto (Abs. 1)

Rz. 3 Laufende Geldleistungen wie z. B. Verletztenrenten (§ 56), Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) und Pflegegeld können Versicherungsträger entweder durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen (Satz 1) oder auf ein angegebenes Konto des Versicherten überweisen (Satz 2). Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem... mehr

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Jung, SGB VII § 95 Anpassun... / 2.1 Anpassung von Geldleistungen, denen ein Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 ordnet die regelmäßige Anpassung von Geldleistungen an, deren Berechnung ein JAV i. S. d. § 81 zugrunde liegt. Eine regelmäßige Anpassung des JAV erfahren daher Verletztenrenten (§ 56), Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4), die Gesamtvergütung (§ 75). Rz. 4 Pflegegeld wird gemäß § 44 Abs. 4 mit demselben F... mehr

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Feststellungserklärung 2024... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und... mehr

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Feststellungserklärung 2024... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–12), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 13–25). In den Zeilen 26–28 ist kenntlich zu machen, an welche Adresse der Fest... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung von landwirtschaftlichen Beihilfen, Prämien und Zuschüssen

Rz. 737 Muster 8.126: Pfändung von landwirtschaftlichen Beihilfen, Prämien und Zuschüssen Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2 mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 26 Landwirtschaftliche Beihilfen, Prämien und Zuschüsse

A. Allgemeines Rz. 724 Die Landwirte in der Bundesrepublik Deutschland erhalten eine Vielzahl von Subventionen, Beihilfen und Prämien, die aus den unterschiedlichsten Haushaltstiteln – von EU, Bund und den Ländern – gespeist werden. Die Einzelheiten ändern sich oft und es ist für den fachfremden Gläubiger schwierig, alle Fördermaßnahmen zu überblicken. Rz. 725 Die Erfahrungen ... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 457 Zum 20.9.2012 sind wesentliche Änderungen der Beihilfeverordnung in Kraft getreten.[424] Beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[425] höchstpersönlicher Natur und waren bis zum 20.9.2012 weder abtretbar noch pfändbar noch einer Aufrechnung zugänglich (§ 51 BeamtVG, §§ 394, 399 BGB, § ... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 456 Bund und Länder gewähren – noch stets – sog. Beihilfe aus einem besonderen Anlass und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind.[422] Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorsc... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anrechnung von Unterschiedsbeträgen nach § 32c Abs 1 S 2 EStG (§ 36 Abs 2 Nr 4 EStG)

Rn. 41 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Bereits mit dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3045) hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Milchmarktkrise geplant, für StPfl mit luf Einkünften eine Tarifglättung für die Jahre 2016 bis 2022 einzuführen (ursprünglich § 34e... mehr

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D / 9 Durchsuchung, Anordnung, Inhalt [Rdn 1797]

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Abtretung von Beihilfeansprüchen

Rz. 462 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.63: Abtretung von Beihilfeansprüchen Hiermit tritt _________________________ (Schuldner) dem dies annehmenden _________________________ (Gläubiger) seine gesamten Ansprüche auf Gewährung von Beihilfe aus der Behandlung vom _________________________ gemäß der Rechnungsstellung vom _________________________ ab.... mehr

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V / 40 Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht [Rdn 5264]

Rdn 5265 Literaturhinweise: Barthe, Der Fall Stephan L.: Änderung des anwaltlichen Ethos oder "Augsburger Puppenkiste"? DRiZ 2011, 239 Barton, Zur Frage der rechtlichen Wertung strafprozessualer Maßnahmen gegen Verteidiger, JZ 2009, 102 Bernsmann, Das Grundrecht auf Strafverteidigung und die Geldwäsche – Vorüberlegungen zu einem besonderen Rechtfertigungsgrund, StV 2000, 40 Beu... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Verfahren

Rz. 731 Noch mehr als die übrigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung setzt die Pfändung derartiger landwirtschaftlicher Fördermittel ein Höchstmaß an Information des Gläubigers voraus. In dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Anspruch des Schuldners möglichst genau zu bezeichnen. Es dürfte deshalb nicht genügen, wenn ein "Anspruch auf Zahlun... mehr

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U / 14 Untersuchungshaft, Haftgründe, Wiederholungsgefahr [Rdn 4747]

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Z / 2 Zeugenbeistand [Rdn 5671]

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Krankengeld der Sozialen En... / Zusammenfassung

Begriff Beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung handelt es sich um eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung nach dem SGB V (bis zum 31.12.2023 Versorgungskrankengeld nach dem BVG). Es wird grundsätzlich an Geschädigte gezahlt, wenn sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig werden oder eine stationäre Behandlung wegen einer anerkannten Schädigungsf... mehr

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Schweden / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[59] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Durchsuchungsobjekte

a) Einführung Rz. 187 [Autor/Stand] Als Durchsuchungsobjekte kommen Räume und Wohnungen in Betracht, die der Verdächtige oder Dritte innehat. Die Befugnis zur Nutzung ist unbeachtlich. Dazu gehören Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszimmer, Bankschließfächer. Auch Räume in einem Dienst- oder Bürogebäude (Mietbüros) können erfasst sein. Ferner können die Person des Verdächtigen ... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 724 Die Landwirte in der Bundesrepublik Deutschland erhalten eine Vielzahl von Subventionen, Beihilfen und Prämien, die aus den unterschiedlichsten Haushaltstiteln – von EU, Bund und den Ländern – gespeist werden. Die Einzelheiten ändern sich oft und es ist für den fachfremden Gläubiger schwierig, alle Fördermaßnahmen zu überblicken. Rz. 725 Die Erfahrungen in der Praxis ... mehr

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B / 10 Beschlagnahme, Rechtmäßigkeits-Checkliste [Rdn 1015]

Rdn 1016 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 880, und den übrigen Stichworten, sowie bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1770. Rdn 1017 1. Die Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten beschränkt sich bei der Beschlagnahme – ebenso wie bei der Durchsuchung – im Wesentlichen auf die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigk... mehr

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D / 13 Durchsuchung, Behandlung von Zufallsfunden [Rdn 1896]

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 141 Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu. Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten insoweit die Annahme der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses ... mehr

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V / 22 Verteidiger, Ausschluss, Ausschließungsgründe [Rdn 5066]

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K / 8 Kontakte des Verteidigers zum Zeugen [Rdn 2981]

Rdn 2982 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 5131. Rdn 2983 1. Über die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme des Verteidigers zu Zeugen ist in Rspr. und Lit. in der Vergangenheit gestritten worden (Lit.-Nachw. bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 5131). Inzwischen sind sich Rspr. und Li... mehr