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B / 10 Beschlagnahme, Rechtmäßigkeits-Checkliste [Rdn 1015]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 1016

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 880, und den übrigen Stichworten, sowie bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1770.

 

Rdn 1017

1. Die Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten beschränkt sich bei der Beschlagnahme – ebenso wie bei der Durchsuchung – im Wesentlichen auf die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (→ Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1769). Diese Kontrolle setzt die Kenntnis der wesentlichen Rechtsfragen/-probleme voraus. Dazu will die nachfolgende Rechtmäßigkeits-Checkliste Hilfestellung leisten; wegen der Einzelh. wird auf die Komm. bei Meyer-Goßner/Schmitt, §§ 94 ff., KK/Greven, §§ 94 ff. und LR-Menges, §§ 94 ff. verwiesen. Da die Probleme bei der Durchsuchung und der Beschlagnahme weitgehend deckungsgleich sind, gilt ergänzend → Durchsuchung, Rechtmäßigkeits-Checkliste, Teil D Rdn 2009.

 

Rdn 1018

2. Die Rechtmäßigkeitskontrolle erfordert zunächst, dass der Verteidiger klärt, wer die Beschlagnahme angeordnet hat, da sich danach etwa gegebene Rechtsmittel/Rechtsbehelfe und auch z.T. die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme richten. Für diese Frage gelten die Ausführungen bei → Durchsuchung, Rechtmäßigkeits-Checkliste, Teil D Rdn 2012, entsprechend.

 

Rdn 1019

3. Ist geklärt, wer die Maßnahme angeordnet hat, muss der Verteidiger Einzelfragen der Rechtmäßigkeit prüfen. Dazu muss er sich die in dem nachfolgenden Fragenkatalog aufgeführten Fragen stellen und beantworten (→ Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbote, Teil B Rdn 983 ff.).

 

Rdn 1020

 

1. War der anordnende Richter für die Entscheidung zuständig?

▪ Zuständig ist gem. den §§ 98 Abs. 1, 162, 169 grds. der (Ermittlungs-)Richter, und zwar der, in dessen Bezirk die beantragende StA oder ihre Zweigstelle ihren Sitz ...

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