EU-Kommission überarbeitet Taxonomie-Verordnung
Am 4. Juli 2025 hat die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung zur Überarbeitung der bestehenden Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 angenommen. Mit den neuen Regelungen sollen Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen von bürokratischen Anforderungen entlastet werden, ohne dass dabei die grundlegenden Ziele der Nachhaltigkeitspolitik beeinträchtigt werden, so die Kommission in einer Pressemitteilung.
Die Taxonomie-Verordnung wurde im Jahr 2020 eingeführt, um einheitliche Standards für nachhaltige Investitionen in Europa zu schaffen. Seit 2022 gelten entsprechende Berichtspflichten für Unternehmen aus verschiedenen Sektoren.
Delegierte Verordnung soll Berichtspflichten vereinfachen
- Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen:
Wirtschaftliche Aktivitäten, die weniger als 10 Prozent der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen, müssen künftig nicht mehr auf ihre Konformität mit der Taxonomie überprüft werden. - Erleichterungen bei Berichterstattungspflichten:
- Nicht-Finanzunternehmen sind von der Bewertung ihrer gesamten Betriebsausgaben befreit, wenn diese als unwesentlich eingestuft werden.
- Finanzunternehmen wie Banken können zwei Jahre lang darauf verzichten, detaillierte Kennzahlen wie etwa die Green Asset Ratio (GAR) offenzulegen.
- Vereinfachte Vorlagen:
Die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte wird deutlich reduziert – um bis zu 64 Prozent bei Nicht-Finanzunternehmen und um bis zu 89 Prozent bei Finanzinstitutionen. - Klarstellungen bei Umweltkriterien:
Kriterien zur Vermeidung signifikanter Umweltschäden („do no significant harm“) wurden angepasst und vereinfacht – insbesondere im Hinblick auf Chemikaliennutzung.
Weiterhin Wesentlichkeitsschwellen enthalten
Bereits im Februar 2025 hatte die EU-Kommission einen Entwurf dieser Regelungen veröffentlicht, damit Interessengruppen ihre Meinung dazu äußern konnten. Die nun verabschiedete Version enthält weiterhin Wesentlichkeitsschwellen (sogenannte „de minimis thresholds“), allerdings wurden die Anforderungen im Vergleich zum Entwurf überarbeitet. Zudem gibt es neue Anhänge mit vereinfachten Vorlagen für Berichte sowie ein Frage-Antwort-Dokument, das die Anwendung der neuen Regeln erleichtern soll.
„Unsere Maßnahmen vereinfachen die Anwendung der EU-Taxonomie und schaffen das richtige Gleichgewicht zwischen der Verringerung des übermäßigen Verwaltungsaufwands für unsere Unternehmen und der Konzentration auf unsere längerfristigen Ziele, einschließlich des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft“, sagte die EU-Finanzkommissarin Maria Luís Albuquerque.
Zeitplan für Inkrafttreten
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem Rat vorgelegt und durchläuft einen Prüfzeitraum von mindestens vier Monaten, welcher gegebenenfalls um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Sollten keine Einwände erhoben werden, wird die Delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft.
Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026 für das Geschäftsjahr 2025. Den Unternehmen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie dies für günstiger halten.
Auswirkungen auf Unternehmen
Mit diesen Änderungen sollen administrative Prozesse verschlankt und so Ressourcen frei gemacht werden – insbesondere in Bereichen mit geringem Anteil an taxonomierelevanten Tätigkeiten. Gleichzeitig bleiben zentrale Nachhaltigkeitsziele erhalten, indem weiterhin klare Berichtsstandards definiert sind. Für Fachleute im Bereich ESG-Management bedeutet dies angepasste Anforderungen an künftige Berichtszyklen sowie potenziell reduzierte Aufwände in bestimmten Bereichen der operativen Umsetzung.
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