Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen im Rahmen eines Bausparvertrags
Bonuszinsen sind eine Extraleistung, welche Bausparer erhalten, wenn Sie das Bauspardarlehen (nach Zuteilungsreife) nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst.
Steuerliche Behandlung von Bonuszinsen
Bonuszinsen werden in der Praxis erst dann der Besteuerung unterworfen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Dies geschieht oftmals erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens. Die rückwirkende Verzinsung ab Bausparbeginn kann dann dazu führen, dass der Sparerpauschbetrag schnell überschritten ist.
Niedersächsisches FG: Früherer Zufluss auch nicht durch Bonuskonto
Ein früherer Zufluss ist nach Auffassung des 4. Senats des Niedersächsisches FG (Urteil v. 3.6.2020, 4 K 242/18) auch nicht dadurch bewirkt, wenn die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich "auf einem Bonuskonto vermerkt" werden. Ein solcher Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Ein Anspruch auf Bonuszinsen kann aber in der Regel frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages entstehen. Sollten einzelne Bausparkassen die Bonuszinsen jährlich auf den Kontoauszügen ausgewiesen haben, könnte es sich allenfalls um eine informatorische Mitteilung über die möglicherweise bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zustehenden Bonuszinsen, nicht aber um eine Gutschrift handeln, so das FG.
Revisionsverfahren beim BFH anhägig
Das FG hat die Revision zugelassen, weil der 10. Senat des Niedersächsischen FG mit Urteil v. 17.7.2003, 10 K 305/98, angenommen hat, dass der von einer Bausparkasse jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus dem Bausparer bereits in dem Kalenderjahr zufließt, für das der Zinsbonus gewährt wurde. M. E. bestehen zwar wenig Chancen auf Erfolg, vergleichbare Fälle können aber offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VIII R 18/20) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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