Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Teilnahme am "FBA-Programm" von Amazon
Amazon tritt am Markt nicht nur als Eigenhändler auf, sondern vielfach auch als Plattform (Vermittler) für sog. "Marketplace-Verkäufer". In diesem Zusammenhang bietet Amazon den Unternehmen jeder Größe (von Garagen-Startups bis hin zu größeren Unternehmen) Servicepakete an. Dazu gehört auch ein europäisches Versandnetzwerk mit 29 Logistikzentren in 7 EU-Ländern.
Umlagerung durch Amazon hat Folgen
Was bezüglich der Verkaufsmöglichkeiten nachvollziehbare Vorteile zu bringen vermag, hat aber eine enorm wichtige umsatzsteuerliche Kehrseite! Amazon verteilt die den teilnehmenden Unternehmen gehörende Ware nämlich nach eigenem Gutdünken auf der Grundlage von Kosten- und Bedarfsanalysen auf diese Logistikzentren. Der Marketplace-Teilnehmer erhält diesbezüglich schlichte „Umlagerungslisten“. Jede Umlagerung in ein EU-ausländisches Lager stellt für den Marketplace-Teilnehmer umsatzsteuerlich aber eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Verbringung (z.B. von Deutschland nach Polen) dar mit Erwerbssteuer- und daher einer Registrierungspflicht im Einlagerungsland (z.B. Polen).
Auslandsregistrierung kann erforderlich werden
Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager finden keine Anwendung und eventuell sind auch Intrastat-Meldungen abzugeben. Die Abwicklung einer Bestellung (also einer Lieferung mit Rechnungsstellung) aus dem EU-ausländischen Lager muss nach dem nationalen Recht des Einlagerungslandes (z.B. Polen) erfolgen. Da von 7 EU-Ländern (einschließlich Deutschland) die Rede ist, können so also bis zu 6 Auslandsregistrierungen zusammenkommen.
Lieferschwellen beachten
Soweit aus den Lagern Privatpersonen bedient werden, was in aller Regel der Fall ist, müssen die Versandhandels-Lieferschwellen der Bestimmungsländer durch Kumulierung der Umsätze aus den Belieferungen aller EU-Länder überwacht werden. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass selbst deutsche Kunden aus dem EU-Ausland (z.B. Polen) beliefert werden, kann sogar die deutsche Lieferschwelle ins Spiel kommen bzw. die Option zur sofortigen Anwendung der Versandhandelsregelung, welche aber im EU-Ausland (z.B. Polen) vorgenommen werden muss, weil dort das ursprüngliche Besteuerungsrecht liegt.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.634
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.7512
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
839
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
786
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
731
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
645
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
607
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
549
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
548
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
54614
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026
-
OVG Münster lässt Berufung gegen Autohaus-Urteil zu
06.05.2026
-
Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform
29.04.2026
-
Vorabanforderung nur mit erkennbarer Ermessensausübung
22.04.2026
-
Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen
22.04.2026
-
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
20.04.2026
-
VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor
15.04.2026