Kapitel
Übertragung des BEA-Freibetrags: Korrektur der Übertragung

Das FG Rheinland-Pfalz hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, wie hinsichtlich der Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags zu verfahren ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht doch nachgekommen ist.

Beispiel: Nachträglicher Nachweis

A und B leben seit 2015 getrennt. Sie sind die leiblichen Eltern des 20-jährigen Sohnes C. A beantragt bei ihrer Einkommensteuererklärung 2017 den vollen Kinderfreibetrag (und den vollen BEA-Freibetrag? S. 2. Absatz unter "Änderung nach § 174 AO"), weil Vater B seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachgekommen bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Das Finanzamt stimmte dem Antrag zu und berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung die vollen Freibeträge. 

B konnte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2017 nachweisen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung von A nach § 174 Abs. 2 AO und berücksichtigte nun nur noch die halben Freibeträge.

Änderung nach § 174 AO Abs. 2 AO bei Kinderfreibetrag

Nach § 174 Abs. 2 Satz 1 AO ist ein fehlerhafter Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise in mehreren Steuerbescheiden zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 Satz 2 AO). Daher ist die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des ihn im Ergebnis begünstigenden Steuerbescheides vertrauen kann.

Beruht die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides sowohl auf Erklärungen des Steuerpflichtigen als auch auf unzulänglicher Sachverhaltsermittlung durch die Finanzbehörde, kommt es zwar darauf an, welches Gewicht den jeweiligen Beiträgen zur Fehlerhaftigkeit beizumessen ist; der Steuerpflichtiger, der eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, kann sich aber regelmäßig nicht auf Ermittlungsfehler des Finanzamts berufen

Hinsichtlich des Kinderfreibetrags war hier die Änderung des Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO unstreitig zulässig. Der "bestimmte Sachverhalt" ist hier in der Gewährung des hälftigen auf den Vater entfallenden Kinderfreibetrages für C zu sehen. Dieser ist sowohl in dem Einkommensteuerbescheid von A, als auch von B berücksichtigt worden. Der hälftige auf den Vater entfallende Kinderfreibetrag hätte aber nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Die Gewährung bei A geht darauf zurück, dass sie in der Steuererklärungen den Antrag auf den "vollen Kinderfreibetrag" gestellt hat. Demnach ist die Doppelgewährung des Kinderfreibetrages auf eine – unrichtige – Erklärung von ihr zurückzuführen und somit ursächlich.

Bei BEA-Freibetrag Änderung nicht zulässig

Grundsätzlich könnte man diese Begründung auch für die volle Berücksichtigung des BEA-Freibetragsheranziehen. Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.9.2018, 2 K 2164/16, Haufe Index 12413493) geht aber davon aus, dass eine Änderungsbefugnis an § 174 Abs. 2 Satz 2 AO scheitert, weil A die Übertragung dieses Freibetrages nicht beantragt hat, sondern sein Antrag lediglich auf die Übertragung des Kinderfreibetrags gerichtet war. Der Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrages ist zwar ursächlich dafür gewesen, dass ihr auch der BEA-Freibetrag übertragen worden ist. Jedoch kann ihr diese Ursächlichkeit nicht zugerechnet werden, weil es sich um einen Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts handelt. 

Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts

Demnach kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Finanzverwaltung unzulässiger Weise die Übertragung des BEA-Freibetrags mit der Übertragung des Kinderfreibetrags verknüpft und dabei nicht beachtet, dass die Übertragung dieses Freibetrages gerade nicht davon abhängt, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat (BFH, Urteil v 18.5.2006 , III R 5/05, Haufe Index 1550650 ). Darüber hinaus weist das FG auch zutreffend auf § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG hin, wonach eine Übertragung ausschließlich nur bei minderjährigen Kindern möglich ist. Hier ist C bereits volljährig, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des BEA-Freibetrags - unabhängig vom Antrag von A auf Übertragung des Kinderfreibetrags - nicht vorgelegen haben. Somit hat das Finanzamt hier einen Rechtsanwendungsfehler begangen, welcher nicht dem Steuerpflichtigen, sondern allein dem Finanzamt anzulasten ist. Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO ist somit nicht zulässig.

Antrag nur auf Übertragung des Kinderfreibetrags

Zu dem Urteilsfall gilt es noch anzumerken, dass der Kläger laut FG nur den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags gestellt hat. Wie dies zu verstehen ist, ist fraglich, weil die Zeile 38 einen isolierten Antrag nicht hergibt. M. E. ist entsprechend der Begründung des FG die Zeile 38 aber so zu werten, dass der Antrag nur für den Kinderfreibetrag gilt, weil der Grund für den Antrag (Unterhaltspflicht zu 75 % verletzt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig) ausschließlich auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG abzielt. Denkbar wäre aber auch, dass bei einer Erklärungsabgabe in Papierform der Teil zum BEA gestrichen oder der Antrag noch einmal eigenständig erläutert wurde. Dies hätte aber nichts daran geändert, dass das Finanzamt auch den BEA-Freibetrag mit übertragen hätte (siehe Auffassung der Finanzverwaltung).

Aktualisierung: BFH-Entscheidung

Wie zu erwarten war hat der BFH die Revision zugelassen und wie das FG entschieden. (Urteil v. 22.04.2020, III R 25/19, Haufe Index 14184777). Der fehlerhafte Steuerbescheid darf nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 Satz 2 AO). Die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts muss demnach ihre Ursache in einer Äußerung des Steuerpflichtigen haben. Daher ist eine Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst, allein oder überwiegend die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des ihn im Ergebnis begünstigenden Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung muss daher auch der Beitrag des FA, der zur doppelten Berücksichtigung dieses Betrags geführt hat, gewürdigt werden.

Hat das FA den Erlass des unrichtigen Bescheids mitverursacht, verbleibt die Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 2 AO dennoch, wenn der Mitverursachung des FA nur ein geringes Gewicht beizumessen ist. Hätte die Finanzbehörde hingegen auch bei zutreffender Erklärung des Steuerpflichtigen den falschen rechtlichen Schluss gezogen, hätte die falsche Rechtsfolge ihre überwiegende Ursache nicht in der Erklärung des Sachverhalts, sondern in einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

Aufgrund dieser Grundsätze sei eine Änderung nicht zulässig. Es sei zu beachten, dass das Steuererklärungsformular den Antrag auf Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Kinderfreibetrages nur gemeinsam mit dem Antrag auf Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages vorsieht, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % erfüllt hat. Mit der Beantragung der Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages wird der Steuerpflichtige gezwungen, zugleich die Übertragung des BEA-Freibetrages zu beantragen.

Mit diesem Erklärungsvordruck hat das FA die Übertragung des BEA-Freibetrages in unzulässiger Weise mit der Übertragung des Kinderfreibetrages verknüpft und damit die fehlerhafte Übertragung des BEA-Freibetrages ganz überwiegend verursacht. Da die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern schon rechtlich nicht zulässig ist, ist auch die insoweit im Vordruck vorgesehene Begründung "… weil der andere Teil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist …" für die Übertragung des BEA-Freibetrages entscheidungsunerheblich.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Kinderfreibetrag, Kind