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Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes; Änderungsmöglichkeit des FA bei falscher Rechtsauffassung im amtlich vorgesehenen Steuererklärungsformular

Roger Görke
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Leitsatz

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.

2. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 6 Sätze 6 und 8 EStG, § 174 Abs. 2 und 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau E sind die Eltern zweier volljähriger Töchter. Mit der Behauptung, die E sei ihrer Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, beantragte der Kläger für 2011 bis 2014 in der Anlage Kind jeweils die Übertragung des der E zustehenden Kinderfreibetrages für seine beiden Töchter. Nach den amtlichen Vordrucken wurde damit zwangsläufig auch die Übertragung des BEA-Freibetrages beantragt. Das FA gewährte daraufhin die doppelten Kinderfreibeträge i.H.v. je 4.368 EUR und die doppelten BEA-Freibeträge in Höhe von 2.640 EUR.

Nachdem das FA der E dem FA des Klägers mitgeteilt hatte, dass E ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sei, änderte das FA gemäß § 174 Abs. 2 AO die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 und setzte für beide Töchter jeweils nur noch den einfachen Kinderfreibetrag (2.184 EUR) und den einfachen BEA-Freibetrag (1.320 EUR) an.

Das FG gab der Klage insoweit statt, als es eine Änderung der BEA-Freibeträge ausschlo...

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