Werbungskostenabzug für Berufskraftfahrer
Das Gericht entschied: Hält sich ein Berufskraftfahrer nur am Wochenanfang bzw. am Wochenende für ca. 4 Stunden die Woche am Betriebssitz des Arbeitgebers auf und muss er nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland auf einem ihm persönlich vom Arbeitgeber zugeordneten Fahrzeug leisten, so stellt der Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte für den Berufskraftfahrer dar. Der Betriebssitz des Arbeitgebers stellt für den Berufskraftfahrer auch keinen "Sammelpunkt" gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) Satz 3 EStG dar, wenn dieser den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss.
Fahrtkosten eines Berufskraftfahrers
Worum geht es in dem Fall? Der Kläger ist Kraftfahrer mit Wohnsitz in Polen und arbeitete 2021 für eine deutsche Spedition. Seine Touren begann und beendete er wöchentlich am Betriebssitz des Arbeitgebers, wo er auch vorbereitende Tätigkeiten verrichtete. In der Steuererklärung machte er die wöchentlichen Fahrten dorthin als Reisekosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale an, da der Betriebssitz des Arbeitgebers ein Sammelpunkt sei, der wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden müsse. Fahrten dorthin seien daher nur über die Pauschale abzugsfähig. Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, er habe weder eine erste Tätigkeitsstätte noch einen Sammelpunkt beim Arbeitgeber, da er seine Tätigkeit typischerweise auf dem Lkw und nicht arbeitstäglich am Betriebssitz ausübe. Damit seien die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.
Keine erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kläger hatte nach Auffassung des FG keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers, da er seine Tätigkeit als Fernfahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des AG ausübte. Auch ein Sammelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) EStG habe nicht vorgelegen, da der Kläger den Betriebssitz nur zu Beginn und Ende der Woche, aber nicht arbeitstäglich aufgesucht habe. Die Kosten für die geltend gemachten Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, da vergleichbare Fälle zahlreich seien und eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht vorliege. Da das Finanzamt jedoch keine Revision eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026