Werbungskostenabzug für Berufskraftfahrer
Das Gericht entschied: Hält sich ein Berufskraftfahrer nur am Wochenanfang bzw. am Wochenende für ca. 4 Stunden die Woche am Betriebssitz des Arbeitgebers auf und muss er nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland auf einem ihm persönlich vom Arbeitgeber zugeordneten Fahrzeug leisten, so stellt der Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte für den Berufskraftfahrer dar. Der Betriebssitz des Arbeitgebers stellt für den Berufskraftfahrer auch keinen "Sammelpunkt" gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) Satz 3 EStG dar, wenn dieser den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss.
Fahrtkosten eines Berufskraftfahrers
Worum geht es in dem Fall? Der Kläger ist Kraftfahrer mit Wohnsitz in Polen und arbeitete 2021 für eine deutsche Spedition. Seine Touren begann und beendete er wöchentlich am Betriebssitz des Arbeitgebers, wo er auch vorbereitende Tätigkeiten verrichtete. In der Steuererklärung machte er die wöchentlichen Fahrten dorthin als Reisekosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale an, da der Betriebssitz des Arbeitgebers ein Sammelpunkt sei, der wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden müsse. Fahrten dorthin seien daher nur über die Pauschale abzugsfähig. Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, er habe weder eine erste Tätigkeitsstätte noch einen Sammelpunkt beim Arbeitgeber, da er seine Tätigkeit typischerweise auf dem Lkw und nicht arbeitstäglich am Betriebssitz ausübe. Damit seien die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.
Keine erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kläger hatte nach Auffassung des FG keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers, da er seine Tätigkeit als Fernfahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des AG ausübte. Auch ein Sammelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) EStG habe nicht vorgelegen, da der Kläger den Betriebssitz nur zu Beginn und Ende der Woche, aber nicht arbeitstäglich aufgesucht habe. Die Kosten für die geltend gemachten Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, da vergleichbare Fälle zahlreich seien und eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht vorliege. Da das Finanzamt jedoch keine Revision eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.
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