Versorgungsbezüge aus einer früheren inländischen Betriebsstätte
Das Finanzgericht hatte über die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Versicherungsvertreter zu entscheiden, der nach Aufgabe seiner Tätigkeit ins Ausland verzogen war. Der Kläger war bis 2014 als selbständiger Versicherungsvertreter für die XY-Versicherung tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Beendigung seiner Tätigkeit erhielt er in den Jahren 2015 bis 2020 Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits in der Slowakei und versteuerte die Bezüge dort. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Nach Ansicht des FG stellen die Versorgungsleistungen inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Auch wenn der Kläger seine Tätigkeit beendet und keine inländische Betriebsstätte mehr unterhalten hatte, sei entscheidend, dass die Leistungen ihre Veranlassung in der früheren gewerblichen Tätigkeit in Deutschland hätten. Der Begriff der Betriebsstätte sei weit auszulegen: Es genüge, dass die Ansprüche während der aktiven Tätigkeit "erdient" worden seien. Die Zahlungen stellten somit lediglich eine Auszahlungsmodalität bereits erworbener Ansprüche dar, nicht jedoch neue Einkünfte aus dem Ausland.
Besteuerungsrecht steht Deutschland zu
Auch abkommensrechtlich stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Die Leistungen seien als Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA-Slowakei zu qualifizieren, da sie aus einer früheren selbständigen Tätigkeit stammen. Art. 19 DBA-Slowakei, der Ruhegehälter aus unselbständiger Arbeit betrifft, sei nicht anwendbar. Das "auslösende Moment" der Zahlungen sei die frühere Tätigkeit in der deutschen Betriebsstätte – damit bleibe die Zuordnung der Einkünfte zu Deutschland bestehen, selbst wenn die Betriebsstätte im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr existiert.
Eine Doppelbesteuerung werde vermieden, da die Slowakei die Einkünfte nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Slowakei freistellen müsse. Die Revision ist beim BFH unter Az. V R 2/25 anhängig.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2024, 12 K 549/23, veröffentlicht mit dem Newsletter 1/2025 des FG Baden-Württemberg
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