Geldwerter Vorteil aus einem Firmenfitnessprogramm
Das Gericht stellte klar: Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.
Bewertung des geldwerten Vorteils
Worum ging es in dem Fal? Die Klägerin (GmbH mit ca. 300 Mitarbeitern) bietet seit 2011 ein Firmenfitnessprogramm an und zahlt dafür pauschale Beiträge an den Anbieter.
Das Finanzamt sieht darin einen geldwerten Vorteil, der nach den Lizenzkosten zu bemessen sei und die Freigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 EStG) übersteige. Es erließ Nachforderungsbescheide
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Vorteil fließe monatlich mit der Nutzung zu, sei nach den tatsächlich teilnehmenden Mitarbeitern zu berechnen und liege jeweils unter 44 EUR. Im Grunde geht es um die Frage, ob die Bewertung des geldwerten Vorteils nach Lizenzkosten oder nach tatsächlicher Nutzung zu bewerten ist.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgte die Klägerin im Klageverfahren ihr Begehren weiter.
Tatsächliche Kosten des Arbeitgebers
Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
Das Finanzamt hatte geldwerte Vorteile aus der Teilnahme der Arbeitnehmer am Firmenfitnessprogramm pauschal nach § 37b EStG versteuert. Das FG entschied jedoch, dass diese Nachforderungsbescheide insoweit rechtswidrig seien.
Die Teilnahme am Firmenfitnessprogramm stelle zwar grundsätzlich einen steuerbaren Sachbezug (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 EStG) dar, bei der Bewertung sei jedoch auf die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers abzustellen, die anteilig auf die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer verteilt werden müssen.
Der so ermittelte geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer blieb in allen Streitjahren unter der Freigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 EStG). Eine Besteuerung der Vorteile war daher nicht zulässig.
Keine Nachversteuerung der Firmenfitnessvorteile
Die Klage ist überwiegend begründet; eine Nachversteuerung der Firmenfitnessvorteile entfällt.
Nur hinsichtlich anderer, unstreitiger Prüfungspunkte blieb die Klage erfolglos. Die Bescheide waren allerdings nicht vollständig aufzuheben, da sie neben dem Fitnessprogramm auch weitere (unangefochtene) Feststellungen enthielten. In diesem Punkt blieb die Klage ohne Erfolg.
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