Auszahlung und Rückzahlung

Corona-Soforthilfen als Betriebseinnahme


Corona-Soforthilfen als Betriebseinnahme

Corona-Soforthilfen stellen Betriebseinnahmen dar. Es kam jedoch häufig vor, dass Auszahlung und Rückzahlung in verschiedenen Jahren erfolgt sind.

So erhielt in einem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall der Kläger eine Corona-Soforthilfe im Jahr 2020. Diesbezüglich gab der Kläger folgende Erklärung ab:

"Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel gezahlte Soforthilfe zurückzuzahlen ist."

In 2020 wurde die Soforthilfe als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst. In 2023 musste der Kläger fast die komplette Soforthilfe zurückzahlen.

Darlehen, Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses?

Der Kläger vertrat im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 die Auffassung, dass es sich in Höhe des zurückzuzahlenden Betragsum eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung handelt.

Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben im Antragsformular. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden ist, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststeht, dass die Beihilfe vollumfänglich bei dem Steuerpflichtigen verbleiben kann.

In 2020 sei lediglich der letztlich auch bei ihm verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Aufgrund seines Alters würde die Erfassung als Betriebsausgabe bei Rückzahlung in 2023 nicht zu identischen steuerlichen Konsequenzen führen und es könne nicht richtig sein, dass die Soforthilfe im Ergebnis zu steuerlichen Belastungen führen würde.

Bei der endgültigen Versagung komme die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

FG sieht keinen Darlehenscharakter der Corona-Soforthilfe

Der Auffassung des Klägers konnte sich das Niedersächsische FG nicht anschließen ( Urteil v. 13.2.2024, 12 K 20/24). Bei Anwendung der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG werden Betriebseinnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses erfasst.

Der Beurteilung der Zahlung als zu besteuernde Betriebseinnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Auszahlung als Gewährung eines Darlehens zu würdigen wäre, so das FG. Konstitutives Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Hieran fehle es, wenn die Pflicht zur Rückgewähr der Zuwendung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig ist, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht.

Dies gelte umso mehr, wenn der Zuwendungsgeber neben dem Bonitätsrisiko, dem Wesen eines Darlehensvertrags widersprechend, auch das wirtschaftliche Risiko für das Entstehen der Rückgewährschuld übernimmt, weil der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von Umständen abhängt, die ausschließlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegen.

Denn in einem solchen Fall sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich erhöht, weil der erhaltenen Zuwendung keine wirtschaftlich gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht. Eine wirtschaftliche Saldierung mit einer solchen lediglich latenten Rückzahlungsverpflichtung sei nicht möglich. Erhält der Steuerpflichtige diese Zuwendung anstelle entgangener oder entgehender Betriebseinnahmen, sei sie durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst.

Da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe sowohl ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand, sei die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um ein Darlehen gehandelt habe, abzulehnen.

FG sieht kein rückwirkendes Ereignis

Bezüglich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weist das FG darauf hin, dass der Rückforderungsbescheid materiell nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurückwirkt.

Die zurückgeforderten Corona-Soforthilfen waren bei der Bescheidung vollumfänglich als Zuschuss zu behandeln. Der teilweise Widerruf des ursprünglichen Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit auf die ursprüngliche Bewilligung stelle kein rückwirkendes Ereignis dar, sondern der Rückforderungsbescheid bilde einen neuen Rechtsgrund für die Rückforderung.


Schlagworte zum Thema:  Coronavirus
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