Corona-Soforthilfen als Betriebseinnahme
So erhielt in einem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall der Kläger eine Corona-Soforthilfe im Jahr 2020. Diesbezüglich gab der Kläger folgende Erklärung ab:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel gezahlte Soforthilfe zurückzuzahlen ist."
In 2020 wurde die Soforthilfe als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst. In 2023 musste der Kläger fast die komplette Soforthilfe zurückzahlen.
Darlehen, Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses?
Der Kläger vertrat im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 die Auffassung, dass es sich in Höhe des zurückzuzahlenden Betragsum eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung handelt.
Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben im Antragsformular. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden ist, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststeht, dass die Beihilfe vollumfänglich bei dem Steuerpflichtigen verbleiben kann.
In 2020 sei lediglich der letztlich auch bei ihm verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Aufgrund seines Alters würde die Erfassung als Betriebsausgabe bei Rückzahlung in 2023 nicht zu identischen steuerlichen Konsequenzen führen und es könne nicht richtig sein, dass die Soforthilfe im Ergebnis zu steuerlichen Belastungen führen würde.
Bei der endgültigen Versagung komme die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.
FG sieht keinen Darlehenscharakter der Corona-Soforthilfe
Der Auffassung des Klägers konnte sich das Niedersächsische FG nicht anschließen ( Urteil v. 13.2.2024, 12 K 20/24). Bei Anwendung der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG werden Betriebseinnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses erfasst.
Der Beurteilung der Zahlung als zu besteuernde Betriebseinnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Auszahlung als Gewährung eines Darlehens zu würdigen wäre, so das FG. Konstitutives Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Hieran fehle es, wenn die Pflicht zur Rückgewähr der Zuwendung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig ist, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht.
Dies gelte umso mehr, wenn der Zuwendungsgeber neben dem Bonitätsrisiko, dem Wesen eines Darlehensvertrags widersprechend, auch das wirtschaftliche Risiko für das Entstehen der Rückgewährschuld übernimmt, weil der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von Umständen abhängt, die ausschließlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegen.
Denn in einem solchen Fall sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich erhöht, weil der erhaltenen Zuwendung keine wirtschaftlich gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht. Eine wirtschaftliche Saldierung mit einer solchen lediglich latenten Rückzahlungsverpflichtung sei nicht möglich. Erhält der Steuerpflichtige diese Zuwendung anstelle entgangener oder entgehender Betriebseinnahmen, sei sie durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst.
Da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe sowohl ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand, sei die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um ein Darlehen gehandelt habe, abzulehnen.
FG sieht kein rückwirkendes Ereignis
Bezüglich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weist das FG darauf hin, dass der Rückforderungsbescheid materiell nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurückwirkt.
Die zurückgeforderten Corona-Soforthilfen waren bei der Bescheidung vollumfänglich als Zuschuss zu behandeln. Der teilweise Widerruf des ursprünglichen Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit auf die ursprüngliche Bewilligung stelle kein rückwirkendes Ereignis dar, sondern der Rückforderungsbescheid bilde einen neuen Rechtsgrund für die Rückforderung.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026