Stolperfalle Reverse Charge: Der Vermieter

In einer 5-teiligen Serie zeigen wir, in welchen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt - und wann nicht. Im 4. Teil geht es um ein Tauschgeschäft, bei dem Altstoffe geliefert werden, die in der Anlage 3 zum UStG gelistet sind.

Sachverhalt

Vermieter V aus Verden ist Eigentümer eines sowohl für steuerpflichtige Gewerbevermietung als auch für steuerfreie Wohnraumvermietung genutzten Gebäudes. Aus architektonischen Gründen ist das Dach mit Kupfer gedeckt. Da das Gebäude 1920 errichtet worden ist, beschließt V im Herbst 2012 das Dach neu decken zu lassen. Das beste Angebot unterbreitet ihm Dachdecker D aus Verden, der das Dach für 80.000 EUR zzgl. USt neu eindecken will. Darüber hinaus erklärt sich D bereit, das alte Kupfer zu einem marktgerechten Preis von 5.000 EUR abzunehmen und recyceln zu lassen. Entsprechend diesem Angebot wird noch im September 2012 das Dach neu eingedeckt und das alte Kupfer von D in Zahlung genommen.

Fragestellung

V und D möchten wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für sie aus dem genannten Sachverhalt ergeben.

Lösung

V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Seine unternehmerische Betätigung erfasst die Vermietung, unerheblich ist dabei, ob die Vermietung steuerpflichtig oder steuerfrei ausgeführt wird.

D erbringt mit dem Eindecken des Daches eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er bei der von ihm ausgeführten Leistung Hauptstoffe verwendet. Die Werklieferung ist dort ausgeführt, wo der Gegenstand sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG), hier in Verden (Inland). Die Leistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerbefreit. Allerdings wird die Leistung im Rahmen eines Tauschs mit Baraufgabe ausgeführt, da der (Werk-)Lieferung des D eine Lieferung des alten Kupfers des V gegenüber steht (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG).

Die Bemessungsgrundlage für D umfasst alles, was V aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dies ist nicht nur die von V geleistete Zahlung, sondern auch der (gemeine) Wert des gelieferten Kupfers (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Wenn davon ausgegangen wird, dass D insgesamt (80.000 EUR + 19 % USt = 15.200 EUR) 95.200 EUR erhalten möchte, müsste V unter Anrechnung der 5.000 EUR für den Verkehrswert des Kupfers noch 90.200 EUR bezahlen.

Steuerschuldner für die Eindeckung des Daches ist D (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde (September 2012). Soweit D eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt, ist V für die erhaltene Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er das Objekt durch zulässige Option steuerpflichtig vermietet (Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG).

V führt mit der Überlassung des Kupfers ebenfalls eine Lieferung im Rahmen seines Unternehmens aus. Die Lieferung führt er zwar nicht im Rahmen seiner Grundtätigkeit aus, es handelt sich aber um ein Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs.2 UStAE), das unabhängig von der Nachhaltigkeit im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird. Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, da D das Kupfer demontiert und dann mitnimmt; der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung beginnt, in Verden (Inland). Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerfrei.

Praxis-Tipp: Würde es sich bei der von V vermieteten Immobilie um ein reines Mietwohnhaus handeln, das er steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG an Wohnungsmieter vermietet, wäre der Verkauf des alten Kupfers zwar auch ein steuerbares Hilfsgeschäft, es würde aber unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG fallen, da das Kupfer dann ausschließlich für steuerfreie Zwecke verwendet wurde, die den Vorsteuerabzug ausgeschlossen hatten. Eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG ist in diesem Fall ausgeschlossen, da die Leistung nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Bei dem Kupfer handelt es sich um Waren aus Kupfer, die durch Verschleiß endgültig unbrauchbar sind (Anlage 3 Nr. 9 zum UStG; gem. Position 7404 Zolltarif). Damit unterliegt die Lieferung des Altstoffs dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Der Leistungsempfänger (D) ist Unternehmer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Da hier im Rahmen des Tausches mit Baraufgabe von einem (gemeinen) Wert des Kupfers von 5.000 EUR ausgegangen wird, entsteht auf die 5.000 EUR eine USt von 19 % (950 EUR). D muss diese USt bei seinem Finanzamt anmelden, ist aber zum Vorsteuerabzug berechtigt, da das Kupfer wohl von ihm weiter veräußert und somit nicht für vorsteuerabzugsschädliche Leistungen verwendet wird.

Praxis-Tipp:

Bestehen Zweifel, ob einzelne Wirtschaftsgüter unter die sich aus der Anlage 3 zum UStG ergebenden Zolltarifnummern fallen, kann der Unternehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) bei der zuständigen Zollverwaltung einholen. Ein Antragsformular findet sich auf der Internet-Seite des Zolls ( www.zoll.de).

V müsste für die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallende Lieferung eine Rechnung nach § 14a Abs. 5 UStG ausstellen, dies kann aber auch im Rahmen einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erfolgen. In jedem Fall darf keine USt gesondert ausgewiesen werden.

Schlagworte zum Thema:  Reverse-Charge-Verfahren, Umsatzsteuer