Einzelne formale Voraussetzungen

Welchen Anforderungen die Berechnung genügen muss, legt § 9 Abs. 2 StBGebV fest.

Die Vorschrift lautet:

"In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages."

Die gesamte Steuerberatergebührenverordnung (StGebV) können Sie auch im Haufe Steuer Office Excellence nachlesen.

Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung sind die angewandten Vorschriften präzise, d. h. unter Angabe von Paragraf, Absatz und Nummer zu bezeichnen. Es reicht z. B. nicht aus, für die Aufstellung eines Jahresabschlusses allein § 35 Abs.1 Nr. 1 StBGebV zu zitieren, sondern es muss korrekt § 35 Abs.1 Nr. 1a StBGebV lauten. Der Gegenstandswert ist ebenfalls genau anzugeben, z.B. "Summe der positiven Einkünfte: 89.246,00 EUR". Eventuell vereinnahmte Vorschüsse dürfen zusammengefasst werden, also z. B. "Vorschüsse: 8.000,00 EUR" oder "Vorschüsse 1-12/2006: 8.000,00 EUR".

Bei Angabe der Umsatzsteuer muss § 15 StBGebV nicht zitiert werden. Die Angabe des Gebührenrahmens (etwa "3/10, Tabelle A") ist nicht zwingend, verbessert aber die Transparenz der Gebührenrechnung. Der Gebührentatbestand muss kurz bezeichnet sein. Es reicht nicht aus, "5 Stunden für steuerliche und wirtschaftliche Beratung" abzurechnen, ohne die einzelnen Tätigkeiten, auf die sich die Abrechnung bezieht, anzuführen.

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