Steuerermäßigung für Handwerksleistung

Die Frage, ob auch die Teile einer Handwerkerleistung, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, als Handwerkerleistung in einem Haushalt zu berücksichtigen sind, beschäftigt schon seit einiger Zeit die Finanzgerichte.

Die Finanzverwaltung vertritt zu dieser Rechtsfrage die Meinung, dass solche Aufwendungen nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Die Finanzgerichte haben in folgenden Verfahren bisher unterschiedlich entschieden, und in zwei Fällen sind noch Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage beim BFH anhängig.

Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür

Das FG München hat entschieden, dass der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustür im EFH des Klägers eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG darstellt (Urteil vom 23.02.2015 - 7 K 1242/13). Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen. 

Der Kläger hatte erfolglos die Arbeitskosten von brutto 2.200,44 EUR für die Herstellung, Lieferung und Montage einer Haustür als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG geltend gemacht. Das FG München hat entschieden, dass es sich nach den Grundsätzen der BFH Rechtsprechung zum § 35a Abs. 4 EStG bei den geltend gemachten Arbeitskosten um Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG handelt. Der Austausch der über 60 Jahre alten und renovierungsbedürftigen Haustür des Klägers stelle eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG dar. Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienten.

Obwohl in den Arbeitskosten auch Anteile für in der Werkstatt erbrachten Leistungen enthalten waren, hat das Finanzamt keine Revision eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Reparatur eines Hoftores

Entgegen der eindeutigen Verwaltungsauffassung hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass es für die Steuerermäßigung ausreichend ist, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt (Urteil vom 27.07.2017 - 12 K 12040/17). Im Streitfall ging es um die Kosten der Reparatur eines Hoftores in einer Tischlerei. 

Nach Auffassung des FG ist es für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG unschädlich, wenn ein grundsätzlich mit dem Haushalt verbundener Gegenstand zum Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in denselben eingebracht werde. Die Leistung sei dann zumindest im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht worden. 

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R 4/18 musste daher kürzlich der BFH entscheiden (s. Aktualisierung unten).

Herstellung eines Geländers

Im Streitfall hatte der Kläger die in der Werkstatt eines Schlossermeisters zur Herstellung eines Geländers angefallenen Lohnkosten als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 4 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt und auch das FG München (Urteil vom 13.12.2017 - 11 K 2998/16) lehnten eine Berücksichtigung wegen des fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Klägers ab.

Auch in diesem Verfahren hatte das FG die Revision nicht zugelassenen und der Kläger hat ebenfalls erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Revisionsverfahren beim BFH trägt das Az. VI R 44/18.

Anfertigung und Montage einer Tür

Nach einem Urteil des FG Sachsen-Anhalt sind Handwerkerleistungen eines Schreiners vollständig, also inklusive solcher, die in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt worden sind, als Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (Urteil vom 26.02.2018 - 1 K 1200/17).

Die Kläger hatten eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen für die Anfertigung und Montage einer Tür beantragt. Das Finanzamt lehnte dies ab, da nur die Arbeitsleistung im Privathaushalt begünstigt sei, und in der Rechnung der Werkstatt- und Montagelohn in einer Summe ausgewiesen und eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege nicht zulässig sei. Mit ihrer Klage trugen die Kläger vor, dass die Herstellung einer Tür dem Haushalt diene. In Bezug auf den räumlichen Zusammenhang sei anzunehmen, dass aufgrund des räumlich-funktionalen Verständnisses des BFH es bei einheitlichen Handwerkerleistungen nur schwer vereinbar sei, wenn der Teil der Leistung, der außer Haus erbracht wird, nicht nach § 35a EStG begünstigt ist. Der räumliche Zusammenhang für die gesamte Leistung sei dadurch gegeben, dass die handwerklich bearbeitete Tür vom gleichen Handwerker im Haushalt montiert worden ist.

Das FG hat entschieden, dass die streitigen Handwerkerleistungen insgesamt nach § 35a EStG begünstigt sind. Ausschlaggebend hierfür sei die Intention des Gesetzgebers, aus der sich eine räumliche Begrenzung eben nicht herleiten lasse. Das gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen "für die" eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, werde konterkariert, wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspalte, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekomme.

Auch in diesem Verfahren hatte das FG die Revision nicht zugelassenen und die Kläger hatten ebenfalls erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 7/18 anhängig.

Herstellung eines Zauns

Das FG München hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG dem Steuerpflichtigen nicht für den Teil der Arbeiten zusteht, der außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden ist (Urteil vom 19.04.2018 - 13 K 1736/17). Im Streitfall ging es um die Herstellung eines Zauns in der 53 km von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernten Werkstatt des Handwerkers.

Das FG hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Die Arbeitsleistung zur Herstellung des Zaunes sei unstreitig in der Werkstatt des Handwerkers – 53 km vom Anwesen der Kläger entfernt – erbracht worden und damit außerhalb des Haushalts der Kläger. Solche Arbeiten seien nicht begünstigt. Zwar habe der BFH in den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff "Haushalt" nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von "in der Nähe des Haushalts" begriffen hat. Zugleich fordert der BFH die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden. Hieran fehle es aber, wenn die Handwerkerleistung in deutlichem Abstand zum Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt werde.

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, und auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Aktualisierung vom 25.11.2020: Im Verfahren VI R 4/18 schließt sich der BFH der Verwaltungsauffassung an

Der BFH (Urteil vom 13.05.2020 - VI R 4/18) hat entschieden (vorgehend FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.07.2017 - 12 K 12040/17), dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

Anders als zuvor das FG, bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen. Dabei legt der BFH den Begriff "im Haushalt"  räumlich-funktional aus (Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16), so dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein kann. Es muss sich dabei allerdings auch hier um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies schließe es aus, eine teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung vollumfänglich als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigte Handwerkerleistung anzusehen.

Praxis-Tipp:  Boch nicht entschiedene Verfahren

Noch nicht entschieden sind das Verfahren VI R 44/18 (Lohnkosten für die Anfertigung eines Geländers in der Werkstatt eines Schlossermeisters) und VI R 7/18 (Herstellung einer Tür in der Werkstatt eines Schreiners). Da nicht davon auszugehen ist, dass der BFH in diesen Verfahren eine Entscheidung zu Gunsten der Kläger trifft, sollten Betroffene soweit das praktisch durchführbar ist versuchen, dass die Handwerker ihre Arbeiten in der Wohnung der Steuerpflichtigen ausführen, und in der Rechnung die Lohnkosten in einen "Werkstattlohn" und den Lohn für in der Wohnung erbrachte Leistungen getrennt ausweisen.