Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide.

Ein Steuerberater hatte im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften seiner Mandanten in 1995 übersehen, dass der Wegfall des Vorbehaltsnießbrauchs bei einer Gewerbeimmobilie gegen Übernahme von Verbindlichkeiten zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt hat. Der gleiche Fehler passierte ihm 1997 bei einer weiteren Immobilie seiner Mandanten. Die Verluste der Steuerpflichtigen wurden durch entsprechende Bescheide niedriger festgestellt als möglich.

 Fehler wird Jahre später bei Verkauf der Immobilien bemerkt

Aufgrund des Verkaufes der im Privatbesitz gehaltenen Immobilien in 2005 mussten die Steuerpflichtigen 2006 erhebliche Gewinne versteuern. Für die hohe Steuerbelastung machten sie den Steuerberater verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nicht mehr in dem höchstmöglichen Umfang offenstand.

128.494 EUR Schaden 

Das Landgericht hatte die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Aufgrund ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht bekamen die Steuerpflichtigen dann 128.494 EUR Schadensersatz nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten zugesprochen. Der Steuerberater hat mit seiner Revision Erfolg gehabt, weil laut BGH die Schadensersatzansprüche in 2006 gem. § 68 StBerG a. F. verjährt waren. 

Bekanntgabe der Verlustfeststellung ist für den Verjährungsbeginn entscheidend

Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen, kommt es regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide nach der Abgabenordnung an.

Die Wirkung eines Verlustfeststellungsbescheides ist wirtschaftlich die einer "Steuergutschrift". Bereits der zu gering festgestellte Verlust stellt einen Schaden dar, weil dadurch die Möglichkeit der späteren "Steuerersparnis" der Höhe nach negativ beeinflusst wird. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später auswirkt und beziffern lässt, kommt es für den Beginn der Verjährung nicht an. 

Die Beurteilung der Finanzverwaltung war mit den ergangenen Feststellungsbescheiden abgeschlossen. Damit war der Schaden "programmiert". Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Steuerberaters für die erst später bezifferbare, steuerliche Mehrbelastung dem Grunde nach feststellen sollte, wäre zulässig gewesen. Für die Begründetheit einer solchen Feststellungsklage genügt die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden möglich ist. 

Praxishinweise

 Bei § 68 StBerG a. F. kam es bezüglich des Beginns der Verjährung lediglich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches an. Bei fehlender Aufklärung seitens des Steuerberaters zur Primärverjährung eines Schadensanspruches kam es dann zur Verlängerung der 3-Jahres-Frist im Rahmen der gesetzlich nicht geregelten Sekundärverjährung. 

Unterläuft einem Steuerberater infolge der Jährlichkeit von Steuererklärungen mehrmals der gleiche Fehler, so handelt es sich um eine Fehlerwiederholung, die jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang setzt und einen eigenen Schaden in Gestalt ungünstiger Steuerbescheide bewirkt.

Bei bloßer Wiederholung eines früheren Fehlers besteht kein Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit, wenn sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben hatten, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen.

Die dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt gem. § 199 BGB zu dem Zeitpunkt,  in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den, den Anspruch begründenden Umständen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit kann sich der Beginn der Frist für Schadensersatzansprüche auf einen Zeitpunkt weit nach Beendigung der konkreten Tätigkeit des Steuerberaters verschieben.

BGH, Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 184/09

Schlagworte zum Thema:  Steuerberater, Haftung, Verjährung, Verlust