Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Nach § 110 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren:
- Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
- Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist dies nicht mehr möglich.
Achtung: Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung (BFH, Beschluss v. 5.4.2023, I B 98/21) seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass der für die Berechnung der Antragsfrist maßgebliche Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses i.S. von § 110 Abs. 2 Satz 1 AO vom Antragsteller erläutert werden muss. Hinsichtlich der Beschreibung des Hindernisses gehöre auch die Bezeichnung des Datums, zu dem das Hindernis weggefallen sei. Nur so könne geklärt werden, ob die Antragsfrist gewahrt ist.
Etwas anderes gilt nur, sofern es sich um allgemein- oder gerichtskundige, insbesondere aktenkundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.3.1995, 2 BvR 2119/94).
Im entschiedenen Fall des BFH führte die Antragstellerin aus, die Versäumung der Frist habe auf einem Büroversehen in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten beruht. Die für die Versendung des Einspruchsschreibens zuständige und ansonsten zuverlässige Sekretärin habe das Einspruchsschreiben vor Einholung der Zweitunterschrift nicht versandt, sondern versehentlich in der Gesellschaftsakte abgelegt. Nicht vorgetragen wurde von der Antragstellerin in dem Wiedereinsetzungsantrag, wann dies genau entdeckt wurde.
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