Pflege-Pauschbetrag bei Heimunterbringung

Steuerpflichtige, die eine Person pflegen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, können einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser setzt aber voraus, dass keine Einnahmen erzielt werden und die Pflege entweder in deren Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird.

Pflege-Pauschbetrag auch bei Unterbringung im Heim?

Das FG Düsseldorf hatte aktuell einen Fall zu entscheiden (Urteil v. 13.11.2017, 15 K 3228/16 E), in dem ein Betreuer für eine pflegebedürftige Person bestellt wurde, welche in einem Pflegeheim lebt. Die Körperpflege wurde dabei durch das Fachpersonal des Heims durchgeführt. Auch der Kläger führte Pflegemaßnahmen durch, welche aber lediglich 9,18 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands ausmachten. Der Kläger erhielt ein Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB (Aufwendungsersatz/Vormund). Das Finanzamt gewährte keinen Pflege-Pauschbetrag, weil die Pflegemaßnahmen nicht 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands ausmachten und der Kläger die Pflege nicht in seiner oder in der Wohnung der Pflegebedürftigen erbringe. 

Wohnungsbegriff konnte offen bleiben

Das FG hatte sich im Wesentlichen mit 3 Punkten zu beschäftigen. Punkt 1 konnte nach Auffassung des FG dahinstehen, nämlich ob der Begriff der "Wohnung" auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim umfasst. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten. So ist wird beispielsweise die Auffassung vertreten, dass unter Wohnungen des Pflegebedürftigen auch Alten-heime, Altenwohnheime und andere Unterkünfte zu verstehen sind. (vgl. Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 2017, § 33b EStG).

Aufwendungsersatz und 10%-Grenze schließen Pflege-Pauschbetrag aus

Der Pflege-Pauschbetrag war nach Meinung des FG aber schon deshalb nicht zu gewähren, weil der Kläger im Hinblick auf die Betreuung des Pflegebedürftigen "Einnahmen" i. S. v. § 33b Abs. 6 Satz. 1 EStG erhalten hat. Die Gewährung des Pflegepauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung oder als Aufwendungsersatz (BFH, Urteil v. 21.03.2002, III R 42/00, Haufe Index 738381). Das gilt unabhängig von deren Höhe. Etwas anderes gilt nur, wenn das Betreuungsgeld ausschließlich verwendet, um Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten – dann wären die "Einnahmen" steuerunschädlich. Dies sei aber bei der Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB für ehrenamtliche Betreuer nicht der Fall, weil diese Einnahmen im Zusammenhang mit der Pflege stehen. Der Ersatz werde gezahlt, soweit dem Vormund Aufwendungen z. B. für Fahrtkosten zu Ärzten entstehen.

Darüber hinaus könne der Pflegepauschbetrag auch nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Klägers nicht eine Mindestpflegedauer erreicht. Der überwiegende Teil der Literatur fordere eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d. h. mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes (hier 9,18%). Soweit ersichtlich, hat sich bislang nur das FG München (Urteil v. 14.02.1995, 16 K 2261/94, Haufe Index 781852) mit dieser Frage beschäftigt. Auch hier wurde die Auffassung vertreten, dass die häuslichen Pflegemaßnahmen einen nicht nur geringfügigen Zeitraum einnehmen dürfen, d.h. mindestens 10 v.H. des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes betragen müssen. 

Revisionsverfahren anhängig

Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, weil die Frage ob die Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB zu den (schädlichen) "Einnahmen" nach § 33b Abs. 6 EStG gehört, bislang ebenso nicht höchstrichterlich entschieden wurde, wie die Frage der Mindestpflegedauer (10 %-Grenze). Vergleichbare Fälle, die sich auf zumindest eine der beiden offenen Punkte beziehen, sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. der Revision: VI R 52/17). Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.