Offenbare Unrichtigkeit bei nicht berücksichtigten Verlust

Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Sie ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- und Übertragungsfehler. Nach § 129 AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem "Versehen" beruhen; hingegen dürfen sie nicht auf die unzulängliche Erfassung oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein. Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden. 

Übernahme fehlerhafter Angaben

Ein Fehler ist dann "offenbar", wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist. Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Eine Berichtigung kommt im Fall eines Übernahmefehlers aber nur dann in Betracht, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war (dies unterscheidet § 129 AO z. B. von § 173a AO).

Beispiel: Bescheinigten Verlust nicht berücksichtigt

A beantragte auf der Anlage KAP 2018 beantragten die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gab Kapitalerträge und daraus einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an. Diese Beträge übernahm er u. a. aus der Steuerbescheinigung einer Bank. Diese Steuerbescheinigung war zugleich eine Verlustbescheinigung i.S.v. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG und wies Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 10.000 EUR aus. Diesen Wert übernahm A jedoch nicht in seine elektronisch eingereichte Steuererklärung. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und der Bescheid wurde bestandskräftig. Bei der Steuererklärung 2019 beantragte A die Verrechnung von Aktienveräußerungsgewinnen mit dem in 2018 entstandenen Verlust. Dies lehnte das Finanzamt ab, da in 2018 kein Verlust erklärt worden sei. A ist der Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid 2018 nach § 129 AO geändert werden könnte und begehrt in diesem Zusammenhang die Feststellung negativer Einkünfte aus Aktiengeschäften zum 31.12.2018.

FG Niedersachsen lässt Änderung nach § 129 AO zu 

Das FG Niedersachsen hat aktuell entschieden (Urteil vom 19.02.2020 - 3 K 323/19), dass eine Änderung nach § 129 AO zulässig ist. A ist insoweit, als er die entsprechende Zeile der Anlage KAP (Zeile 11) nicht ausgefüllt hat, eine ähnliche Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO unterlaufen, weil es sich um ein mechanisches Versehen handelt.

Es kann ausgeschlossen werden, dass A den Betrag aus rechtlichen Gründen nicht erklärt haben könnten. Er hat die Anlage KAP zu der Steuererklärung ausgefüllt. Es ist kein Anknüpfungspunkt außer einem Übersehen ersichtlich, der den fehlenden Eintrag der bescheinigten Verluste auf der Anlage KAP erklären könnte. Die Verlustbescheinigung der Bank erfolgt einzig zu dem Zweck, dass dort nicht ausgeglichene Verluste ausgewiesen werden, damit sie im Rahmen der Steuerveranlagung Berücksichtigung finden können. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Verlustberücksichtigung außerhalb des beim Kreditinstitut geführten Verrechnungstopfes nicht möglich. Durch die Verlustbescheinigung wird der Verlustverrechnungstopf geschlossen. Die Verlustbescheinigung wird nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge von der Bank erteilt. Damit wird ein Wahlrecht gegenüber der Bank dahingehend ausgeübt, dass nicht diese die aufgelaufenen Verluste mit dort entstehenden Gewinnen verrechnen soll, sondern dass der Gläubiger die Verluste in der Steuererklärung geltend machen möchte. 

Die Unrichtigkeit ist auch offenbar. Für jeden unvoreingenommenen Dritten ist die fehlende Eintragung des auf der Verlustbescheinigung ausgewiesenen Verlustes in Zeile 11 der Anlage KAP zur Steuererklärung klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Sie unterlief dem Finanzamt auch beim Erlass eines Verwaltungsakts. Denn das Finanzamt hat den von den A bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufenen mechanischen Fehler als eigenen Fehler bei Erlass des Steuerbescheides übernommen. Der Fehler war für das Finanzamt bei der Veranlagung auch erkennbar, denn ihm lag die Steuer- bzw. Verlustbescheinigung der Bank vor, welche einen nicht ausgeglichenen Verlust aus der Veräußerung von Aktien auswies. 

Soweit ersichtlich, wurde gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen kein Rechtsmittel eingelegt. 

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Verlust, Einkommensteuer