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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.02.2020 - 3 K 323/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Bescheides nach § 129 Satz 1 AO bei fehlender Berücksichtigung eines nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG bescheinigten Verlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unterlassene Übernahme eines Verlustes aus einer Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG in die Steuererklärung kann bei Vorliegen der Verlustbescheinigung bei der Steuerveranlagung eine Berichtigung des Bescheides nach § 129 Satz 1 AO aufgrund eines Übernahmefehlers begründen.

 

Normenkette

AO § 129; EStG § 10d Abs. 4, § 43a Abs. 3 S. 4

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Streitig ist die nachträgliche Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2017 und die Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien.

Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärung erstellten sie selbst mithilfe eines EDV-Programms. Auf der Anlage KAP beantragten sie die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gaben Kapitalerträge und daraus einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an. Diese Beträge übernahmen sie u.a. aus der Steuerbescheinigung einer Bank. Diese Steuerbescheinigung war zugleich eine Verlustbescheinigung i.S.v. § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und wies Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 10.211 € aus. Diesen Wert übernahmen die Kläger jedoch nicht in ihre Steuererklärung, die sie dem Beklagten authentifiziert auf elektronischem Wege übermittelten.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 22. März 2018 erklärungsgemäß. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen der Steuerveranlagung für 2018 begehrten die Kläger eine Verrechnung der im Jahr 2017 angefallenen Verluste aus den Aktiengeschäften mit im Jahr 2018 erzielten...

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