Komprimierte Steuererklärung soll abgeschafft werden

Steuererklärungen werden heute vielfach elektronisch übermittelt. Für Unternehmenssteuererklärungen ist dies bereits seit 2011 verpflichtend. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist auf technische Neuerungen bei den Übermittlungswegen sowie auf eine neue Freizeichnungsmöglichkeit hin.

Komprimierte Steuererklärung soll verschwinden

Im Rahmen von ELSTER können Steuererklärungen entweder

  • mittels komprimierter Erklärung oder
  • durch Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren

elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Bei der komprimierten Steuererklärung wird zusätzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht. Dieses Verfahren ist für die Finanzverwaltung aufwendiger und soll daher langfristig abgeschafft werden.

Unternehmenssteuererklärungen

Für die komprimierten Unternehmenssteuererklärungen (z. B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) ist bereits ab 1.1.2018 Schluss. Die Erklärungen für den VZ 2017 dürfen nur noch authentifiziert versandt werden.

Einkommensteuererklärungen

Bei den Einkommensteuererklärungen geht die Finanzverwaltung schrittweise vor. Zum 1.1.2018 entfällt die komprimierte Steuererklärung nur für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten werden. Eine Abgabe in Papierform ist dagegen weiterhin möglich, sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen.

Unberatene Steuerpflichtige können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder – wenn sie keine Gewinneinkünfte erzielen - in Papierform einreichen.

Ausdruck bleibt erhalten

Sowohl für die komprimierte als auch für die authentifizierte Übermittlung kann bislang über die Schnittstelle ERiC ein PDF-Ausdruck erzeugt werden, der den elektronisch übermittelten Datensatz in überschaubarer Form abbildet. Die Finanzverwaltung wollte diese Möglichkeit ab 2018 abschaffen. Der DStV hat sich jedoch erfolgreich dafür eingesetzt, dass sie erhalten bleibt. Der Ausdruck kann nämlich - neben der Dokumentation für die eigenen Kanzleiunterlagen – auch dazu dienen, dem Mandanten die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. § 87d Abs. 3 Satz 1 AO). Dementsprechend soll das Layout des Ausdrucks zum 1.1.2018 für die Veranlagungszeiträume ab 2017 angepasst werden. Statt „nicht für das Finanzamt“ könnte dann „Freizeichnungsdokument“ auf dem Ausdruck stehen.

Weiterentwicklung zum Freizeichnungsdokument

Mit Meldung vom 17.11.2017 weist der DStV darauf hin, dass die Finanzverwaltung dank der Anregungen aus der Praxis den Protokollausdruck tatsächlich als sog. Freizeichnungsdokument ausgestaltet hat. Der bisherige Inhalt des Ausdrucks wurde am Ende um eine Passage ergänzt, in der der Steuerpflichtige künftig durch Unterzeichnung versichern kann, dass

  • er die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und
  • er keine Änderungswünsche hat.

Nach den vorliegenden Entwürfen wird die Freizeichnungsmöglichkeit alternativ „vor Datenübermittlung“ und „nach Datenübermittlung“ zur Verfügung stehen.