Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche Belastungen

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen. Gilt das auch für die Liposuktion bei einem Lipödem?

Das Lipödem ist eine chronische und nach aktueller Lehrmeinung erfahrungsgemäß sich verschlimmernde Erkrankung, die fast nur Frauen betrifft. Die Erkrankung besteht in einer disproportionalen Fettverteilungsstörung zwischen Körperstamm und Extremitäten unter Aussparung der Hände und Füße. Die Ursachen der Erkrankung sind unbekannt. Folgeerscheinungen des Lipödems sind ein sekundäres Lymphödem, Hautmazerationen, Störungen des Gangbildes mit sekundären Arthrosen, psychische Beeinträchtigung und ein reduziertes Selbstwertgefühl.

Therapiemöglichkeiten bei einem Lipödem

Das Lipödem ist eine schmerzhafte Erkrankung mit Spontanschmerz und Druckschmerz. Die Therapiemöglichkeiten bestehen in konservativer Therapie und der Liposuktion. Bei der Liposuktion werden die krankhaft veränderten Unterhautfettzellen in meist mehreren Operationen abgesaugt.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Dem Steuerpflichtigen erwachsen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige muss gem. § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall beispielsweise durch eine ärztliche Verordnung erbringen.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f EStDV hat der Steuerpflichtige aber den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendung bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen. Dieser Nachweis gemäß muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV).

Liposuktion wissenschaftlich anerkannte Heilmethode?

Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Behandlung wissenschaftlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Behandlung Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist nach Auffassung des BFH und des Bundessozialgerichts dann der Fall, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setze im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen.

In der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden ist (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2017 - 7 K 1940/17 oder Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 01.10.2014 - 2 K 272/12 sowie BFH Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14). Diese Entscheidungen stützen sich zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode auf das Gutachten "Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 6.10.2011 mit Aktualisierung vom 15.1.2015.

FG Sachsen weicht nach eigener Recherche ab

Das FG Sachsen ist aktuell zu einem anderen Ergebnis gekommen (Urteil vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18) und hat eine ärztliche Verordnung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausreichen lassen. Die Liposuktion bei Lipödem (Streitjahr 2017) stelle keine "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" dar.

Das FG stützt sich hierbei auf seine eigene Literaturrecherche, welche im Urteil ausführlich dargestellt ist. Das FG hat keine wissenschaftliche Publikation finden können, die der Liposuktion bei Lipödem einen medizinischen Nutzen für die erkrankten Frauen abspricht. Nach den Stellungnahmen der Wissenschaft handele es sich bei der Liposuktion auch um keine kosmetische Operation, die nicht medizinisch indiziert sind. Ziel ist nicht eine optische Verschönerung der Patientinnen, sondern die Heilung von Schmerzen und die Vermeidung von Sekundärerkrankungen.

Ferner diene die Liposuktion dazu, die – häufig nutzlose und die Patientinnen erheblich einschränkende und belastende – konservative Behandlung zu reduzieren oder sogar überflüssig zu machen. Zwar verkennt das FG nicht die bisherige Rechtsprechung; die Entscheidungen seien aber nicht auf das Streitjahr 2017 übertragbar. Der Stand der Wissenschaft befinde sich in stetem Wandel. In dem maßgebenden Jahr 2017 sind auch weitere Stellungnahmen von Fachgesellschaften zu berücksichtigen, die weder den FG noch dem BFH bei ihren Entscheidungen vorgelegen haben dürften. Noch käme hinzu, dass das Gutachten des MDK von der erstellenden Institution selbst zurückgezogen worden ist.

Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Sachsen wurde Revision eingelegt. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az. der Revision: VI R 39/20) entschieden hat.

Das FG Thüringen (Urteil vom 07.07.2020 - 3 K 54/20) hatte ebenfalls über Krankheitskosten "Liposuktion bei Lipödem" zu entscheiden. Hier ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 36/20 anhängig. Das Gericht kam - entgegen der Auffassung des FG Sachsen - zu dem Ergebnis, dass es sich weiterhin um eine wissenschaftliche nicht anerkannte Heilmethode handelt und daher der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu erbringen ist.