Keine ELSTER-Pflicht für Kleinstbetrieb

Selbständige mit Gewinneinkünften müssen seit 2011 ihre Einkommensteuererklärung eigentlich elektronisch beim Finanzamt einreichen, wenn kein Fall einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt.

Damit wurde grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte sowie selbständig Tätigen i. S. d. § 18 EStG eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung eingeführt. Bei geringfügigen Gewinneinkünften, die im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erklärt werden bzw. in Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG bleibt es bei der freiwilligen Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Erklärung, sodass auch eine Abgabe auf Papier-Formularen möglich ist.

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine unbillige Härte wird insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. In diesen Fällen darf die Einkommensteuererklärung auch von Selbständigen mit Gewinneinkünften weiterhin in Papierform abgegeben werden.

Praxis-Tipp: Härtefall bei Kleinstbetrieb

Einen solchen Härtefall hat das FG Rheinland-Pfalz bei einem selbständigen Zeitungszusteller anerkannt, dessen im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinne in 2013 knapp 2.800 EUR und in 2014 rd. 2.900 EUR bei Einnahmen von rd. 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR betrugen. Die Kosten für die Anschaffung eines Computers samt Internetanschluss stünden in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu den betrieblichen Einkünften, so das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.10.2016, 2 K 2352/15). Die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt, wozu nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, muss nach Auffassung des FG in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst.

In vergleichbaren Fällen sollten sich Steuerpflichtige auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz berufen und ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abgeben. Anzumerken ist jedoch, dass das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gegen das Urteil eingelegt hat (Az. des BFH: III B 173/16).

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