Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Nach § 34 AO muss der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten erfüllen und insbesondere dafür sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer der GmbH unmittelbar gegenüber dem Finanzamt für nicht abgeführte betriebliche Steuern. Dieses Haftungsrisiko sollte jedem GmbH-Geschäftsführer bewusst sein.
Eigenes Unvermögen schützt nicht vor Haftung
Wer die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers übernommen hat, haftet nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben und seiner Pflicht, die Person sorgfältig auszuwählen, der er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und damit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten überlässt, nachzukommen. Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BFH, Beschluss v. 15.11.2022, VII R 23/19).
Im entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer darauf verwiesen, dass nicht er, sondern sein Sohn die Geschäftsführung faktisch übernommen habe. Der Vater hatte sich um die Geschäftsführung der GmbH tatsächlich nicht gekümmert und auch keine geeigneten Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, mit denen er hätte sicherstellen können, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt worden wären. Er argumentierte, er sei auf Grund seines fortgeschrittenen Alters und fehlender persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss nach der Entscheidung des BFH von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, hafte nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.
Grob fahrlässige Pflichtverletzung
Um sich nicht dem Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen, sind die Personen, denen die Erledigung der steuerlichen Pflichten übertragen wird, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Insbesondere muss sich ein GmbH-Geschäftsführer ständig so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten lassen, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.946
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3012
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
563
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
544
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
544
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
541
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
480
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47114
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
421
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
414
-
Niederstwertprinzip nach HGB bei betrieblichen Wertpapierdepots
19.06.2026
-
Hoher Aufwand für E-Rechnung für Betriebe
19.06.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Köln verneint Verjährung des Erstattungsanspruchs
17.06.2026
-
Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
11.06.2026
-
Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz
10.06.2026
-
Neustarthilfe: Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
10.06.2026
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026