Gewerbesteuererklärung 2011

Die Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum 2011 muss erstmals elektronisch übermittelt werden.

Bei bestehender Gewerbesteuerpflicht sind die amtlichen Formulare für die Gewerbesteuererklärung (GewSt 1A) und bei Bedarf für die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (GewSt 1D) einzureichen. Dabei unterliegen Einzelunternehmen nur dann der Gewerbesteuer, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG von 24.500 EUR übersteigt.

Sofern ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art gleichzeitig unterhält, liegt eine entsprechende Mehrzahl von Gewerbebetrieben vor, für die eine eigene Gewerbesteuererklärung abzugeben ist, sodass auch der Freibetrag mehrfach genutzt werden kann. Denn bei der Gewerbe- als Objektsteuer werden sie jeweils getrennt behandelt.

Die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2011 (einschließlich vortragsfähiger Gewerbeverlust (§ 10a GewStG), Zuwendungsvortrag (§ 9 Nr. 5 GewStG) sowie Zerlegungserklärung) endet am 31.5.2012 bzw., wenn sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt wird, am 31.12.2012 (Hessen: 28.2.2013). Weitere Fristverlängerungen sind nur in Einzelfällen möglich. Sonderregelungen gelten für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Erstmalig verpflichtend wird die Abgabe von Steuererklärungen auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung hinsichtlich betrieblicher Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Das betrifft auch die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Zerlegungserklärung (§ 14a GewStG). Es ergeben sich aber keine Unterschiede bei den Pflichten und Rechten (z.B. Anspruch auf Härtefallregelung mit Abgabe in Papierform) zur Einkommensteuer bei Einzelunternehmern.

Sofern es sich um eine Personengesellschaft handelt, muss sie zwar die Gewerbesteuererklärung online übermitteln. Das gilt aber für ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 (§ 181 Abs. 2a AO) beginnen wegen technischer Schwierigkeiten nur bei maximal 10 Beteiligten. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl sind deshalb zunächst noch in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Personengesellschafter wird erst im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert.