Unterhaltsleistungen ins Ausland: Allgemeine Voraussetzungen

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 EStG). In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehefrau und die Eltern. Hierbei ist es nicht selten, dass einmalige oder gelegentliche Zahlungen am Ende des Jahres (teilweise) dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Folgejahres abzudecken. 

Nach Auffassung von Finanzverwaltung und BFH ist in diesem Fall ein Abzug nur insoweit möglich, als der Unterhaltsbedarf für das Zahlungsjahr befriedigt werden soll; der Höchstbetrag sei dementsprechend nach § 33a Abs. 3 EStG zeitanteilig zu kürzen. 

Verhältnissen des Wohnsitzstaats maßgeblich

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.472 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Daher ist Höchstbetrag im Hinblick auf die (ggf.) geringeren Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Land entsprechend zu kürzen (Ländergruppeneinteilung = 1/4 bis 4/4 vom Höchstbetrag). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § 33a Abs. 1 EStG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).