Einkommensteuererklärung 2019: Vorsorgeaufwand, Kind, FW, AV

Änderungen gibt es auch in folgenden weiteren Vordrucken außerhalb der Einkunftsarten: Anlagen Vorsorgeaufwand, Kind, FW und AV.

Anlage Vorsorgeaufwand

Steuerfreie Zuschüsse etc.

Die Abfrage in der bisherigen Zeile 11 zum Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge sowie steuerfreie Beihilfen ist nun in der Zeile 51 zu finden. Eintragungen sind nur zu machen, wenn keine der genannten Ansprüche bestehen.

Kranken- und Pflegeversicherungen

Aufgrund des Zeiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ist § 10 Abs. 2a entfallen, sodass die mitteilungspflichtigen Stellen die erforderlichen Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung in allen Fällen, unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung, übermitteln müssen. Daher konnte die bisherige Zeile 47 "Kranken- und Pflegeversicherungen (Gesamtbetrag) (nur einzutragen, wenn Sie nicht in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser widersprochen haben)…" entfernt werden.

Anlage Kind

Bezeichnung der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung

Die bisherige Zeile 17 "Bezeichnung der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung" wurde durch die Formulierung "Erläuterungen zu den Berücksichtigungszeiträumen" ersetzt.

 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Die bisher in Zeile 31 bis 37 zu findenden Angaben zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Kinder sind nun den Zeilen 31 bis 40 zugeordnet. Aufwendungen die vom Stpfl. als Versicherungsnehmer geschuldet und getragen werden sind in den Zeilen 31-34 (31-33 elektronische Übermittlung) einzutragen. In den Zeilen 35-40 sind die Aufwendungen die vom Kind als Versicherungsnehmer geschuldet aber vom Stpfl. getragen werden zu erfassen.

Die Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung haben nun eine eigene Abschnittsüberschrift (Zeile 41-42).

Die Abfragen zur Übertragung des Behinderten- und / oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag wurden analog der Anlage außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge gestaltet. 

Übertragung von Freibeträgen

Bislang war für jeden Elternteil eine gesonderte Anlage Kind auszufüllen, mit der die Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf die Stief-/Großeltern erteilt wird. Mittlerweile wurde die Anlage Kind angepasst, so dass nunmehr die Zustimmungserklärung beider berechtigter Elternteile auf der Anlage Kind möglich ist. Demzufolge wurde die Zeile 47 geändert, wonach nun angegeben werden kann, ob die Zustimmung eines oder beider Elternteile vorliegt. Die Übertragung auf die Stief-/Großeltern wird im Gesamten nun in den Zeilen 46-48 geregelt. 

Hinweis in Anleitung zur Anlage Kind "Auszahlungsbeschränkung"

In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2018 wurde zu den Zeilen 4 bis 9 darauf hingewiesen, dass der bestehende Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist, einzutragen ist. Hintergrund ist, dass nach § 66 Abs. 3 EStG bei Antragseingang ab 1.1.2018 Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Zwischenzeitlich wurde aber § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ersetzt. Zusätzlich wurde eine Ergänzung in § 31 EStG vorgenommen. Demnach bleibt bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde. Daher wird nun in der Anleitung zur Anlage zur Kind darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen Kindergeld aufgrund der Auszahlungsbeschränkung nicht ausgezahlt wurde, in der Zeile 6 nur der ausgezahlte Betrag einzutragen ist.

Anlage FW

Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale 

Unter der Abschnittsüberschrift "Anteile an Steuerbegünstigungen" waren die bisherigen Zeilen 16 und 17 angeordnet. Da aber die Berücksichtigung gemeinsamer Aufwendungen mehrerer Personen direkt und anteilig innerhalb der einzelnen Einkommensteuerveranlagungen stattzufinden hat, wurden die Zeilen gestrichen. Der anteilige Abzugsbetrag nach § 10f EStG ist nun in den Zeilen 11 oder 12 einzutragen.

Anlage AV

Die bisherigen Zeilen 4 und 6 bis 8 (z. B. Sozialversicherungsnummer) wurden gestrichen, weil die bisher dort gemachten Angaben der Finanzverwaltung elektronisch vorliegen.  

Für eine Verbesserung der Verständlichkeit der Abfragen zu den Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, wurden die Zeilen 16 und 17 (bisher Zeile 20 und 21) umgestaltet und um eine weitere Abfrage (neue Zeile 18) ergänzt. Bei der Zeile 17 wurden Ergänzungen hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Eltern vorgenommen. In der neuen Zeile 18 ist die Anzahl der bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern von der Mutter auf den Vater übertragenen Kinderzulagen einzutragen.

Ausschluss vom Sonderausgabenabzug

Wie bei der Anlage Vorsorgeaufwand dargestellt, müssen die mitteilungspflichtigen Stellen - aufgrund des Zeiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 - die erforderlichen Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung in allen Fällen, unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung, übermitteln. Dies betrifft auch den § 10a EStG. Durch den Wegfall der Einwilligung kann der Stpfl. nicht mehr steuern, für welche Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden soll. Da die Förderung nicht nur die Zulagen, sondern auch den Sonderausgabenabzug beinhaltet, würde ein Sonderausgabenabzug zu einer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase führen. Daher hat man mit den neuen Zeilen 31 bis 48 die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Verträge keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen zu können.

> Kapitel 4: Änderungen in den Vordrucken zu den Gewinneinkünften