Doppelte Haushaltsführung als vorweggenommene Werbungskosten

Eine doppelte Haushaltsführung liegt in der Regel nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

Zusammenhang bei vorweggenommenen Werbungskosten 

Fallen Aufwendungen schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, so können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht.

Doppelte Haushaltsführung bei Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit

Das FG Thüringen hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob Werbungskosten auch schon zu einem Zeitpunkt entstehen können, in dem der Steuerpflichtige am Ort des doppelten Haushalts noch überhaupt keine Einkünfte bezieht, sondern vielmehr Leistungen der Agentur für Arbeit. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen unbezahlten Forschungsauftrag erhalten und während dieser Zeit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen.

Es war absehbar, dass aus dem Forschungsauftrag eine Anstellung resultieren wird, welche dann auch ab November 2009 aufgenommen wurde. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug für die Zeit bis einschließlich Oktober 2009 mit dem Hinweis auf § 3c EStG (wegen der Leistungen der Agentur für Arbeit) ab. Die Behauptung, ein wirtschaftlicher Zusammenhang ergebe sich aus (vor- und nachgelagerten) beruflichen Tätigkeiten, sei nicht ausreichend, um eine Werbungskostenabzug zu begründen.

FG Thüringen ist großzügig

Das FG Thüringen (Urteil v. 11.5.2017, 1 K 408/15, Haufe Index 11348738) ist dagegen der Auffassung, dass die Klägerin einen eigenen Hausstand begründet hat, um im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts an der Universität arbeiten zu können. In diesem Zusammenhang war für das FG glaubhaft, dass diese Tätigkeit Grund für die Anstellung war. 

In der Gesamtbetrachtung war daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer universitären Arbeit und Forschung die Grundlage für eine Beschäftigung hatte schaffen wollen (und geschaffen hat). Insoweit liegen vorweggenommen Werbungskosten vor, für die die Abzugsbeschränkung gemäß § 3c EStG nicht einschlägig ist. In vergleichbaren Fällen, sollte sich auf die rechtskräftige Entscheidung des FG Thüringen bezogen werden.

Hinweis zu den umgekehrten Familienheimfahrten

Im Urteilsfall hat die Klägerin ab Beginn der Tätigkeit keine Familienheimfahrten mehr unternommen. Hierzu stellte das FG klar, dass ein doppelter Haushalt dann als aufgegeben gilt, wenn der auswärts tätige Ehegatte keine Familienheimfahrten mehr unternimmt. In diesen Fällen würde es am Merkmal des "doppelten" Haushalts fehlen.

Daran ändert auch die Rechtsprechung zu den umgekehrten Familienheimfahrten (u. a. Urteil v. 28.01.1983, VI R 136/79, Haufe Index 74575) nichts. Bei diesen Fahrten handelte es sich um Besuchsfahrten, die die Familienangehörigen – zumeist der Ehepartner – unternehmen, um den beruflich unabkömmlichen Ehepartner zu besuchen (so auch im Urteilsfall). Der Fall unterscheide sich aber insoweit von den Fällen der ergangenen Urteile, dass diese lediglich einzelne Fahrten zum Gegenstand hatten. Diesen sei auch nicht zu entnehmen, dass auch solche Fälle von der Konstruktion der umgekehrten Familienheimfahrten mit umfasst werden, bei denen lediglich ein Ehepartner über einen langen Zeitraum hinweg die Besuchsfahrten (als Regelfall) vornimmt. 

Im Übrigen stellt das FG die Rechtsprechung des BFH zu den sog. "umgekehrten Familienheimfahrten" insgesamt in Frage, da insoweit keine Kosten des Arbeitnehmers vorliegen sollen. Hintergrund ist, dass der BFH in einer jüngeren Entscheidung (Urteil v. 22.10.2015, Haufe Index 8805780) zu einer Auswärtstätigkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Offen gelassen hat er dabei aber, ob weiterhin an der Rechtsprechung zu den umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung festgehalten wird.