Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Verein demnach Kleinunternehmer ist, hat dies verschiedene Folgen:

  • Die Umsatzsteuer für im Inland erbrachte Umsätze wird nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), das heißt der Verein muss für diese Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Entsprechend darf der Verein in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen (§ 19 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 4 UStG).
  • Im Übrigen müssen die Regelungen für das Ausstellen von Rechnungen (§ 14 UStG) auch von Kleinunternehmern beachtet werden. Insbesondere muss die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen aber entfallen (§ 19 Abs. 1 Satz 4, § 14a Abs. 1, 3, 7 UStG).
  • Die Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht in Rechnung gestellt wird (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Dabei muss das Wort "Kleinunternehmer" nicht verwendet werden, möglich ist z. B. ein Hinweis wie "Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht berechnet.".
  • Der Verein darf keine Vorsteuer abziehen (§ 19 Abs. 1 Satz 4, § 15 UStG).
  • Der Verein darf nicht auf Steuerbefreiungen verzichten (§ 19 Abs. 1 Satz 4, § 9 UStG), z.B. bei Vermietungsumsätzen.
  • Der Verein muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, da eine Steuer nicht zu berechnen ist (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, Abschn. 18.7 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen zwar abgegeben werden (§ 18 Abs. 3 UStG), jedoch mit stark vermindertem Umfang.
  • Die Anforderungen an die zu führenden Aufzeichnungen sind geringer (§ 65 UStDV, § 22 UStG).

In bestimmten Fällen muss der Verein aber auch als Kleinunternehmer Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 19.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE):

  • der Verein schuldet als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für die von einem anderen Unternehmer erbrachten Leistungen (§ 13b Abs. 5 UStG), z. B. wenn er einen ausländischen Musiker für dessen Auftritt auf dem Vereinsfest bezahlt.
  • der Verein schuldet Umsatzsteuer für den unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14c Abs. 2 UStG), z. B. wenn er Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, obwohl er als Kleinunternehmer dazu nicht berechtigt ist (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
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