Brexit: Verbringung von Waren

Im entworfenen Fall entwickelt die A-GmbH Waren und stellt sie her. Um diese auf dem Markt im Vereinigten Königreich präsentieren zu können, fährt sie jedes Jahr zu einer Messe in Manchester und stellt dort ihre neuesten Stücke vor. Teilweise gelingt es der A-GmbH, Ausstellungsstücke bereits auf der Messe zu verkaufen; den Rest nimmt sie wieder zurück nach Deutschland.

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

Nach dem Brexit hat die A-GmbH für die verkauften Waren eine Ausfuhrlieferung zu erklären. Damit sind auch die entsprechenden Formalien einzuhalten. Daher sind die Waren grundsätzlich bei der Einfuhr in UK zu verzollen. Für die nicht verkauften Waren, die A wieder mit nach Deutschland zurückbringt, muss keine entsprechende Ausfuhr bzw. in UK keine entsprechende Einfuhr erklärt werden.

Hintergrundinfos:

Wie bisherist weiterhin zu unterscheiden, ob die Waren in UK verkauft wurden oder nicht. Die A-GmbH konnte die Waren ohne umsatzsteuerliche Implikationen nach UK einführen, sofern diese nur der Ausstellung der Messe dienten und nicht verkauft worden sind. Anders als vor dem Brexit liegt allerdings kein innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 3 Abs. 1a UStG vor, das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist und somit die gleichen umsatzsteuerlichen Folgen auslöst.

Vor dem Brexit war für die Waren, die verkauft worden sind, ein innergemeinschaftliches Verbringen zu erklären. Diese Waren verbleiben dauerhaft in UK. Sie werden damit dauerhaft vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gebracht. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1a UStG). Das innergemeinschaftliche Verbringen ist in Deutschland umsatzsteuerfrei. Damit war es entsprechend in der USt-Erklärung zu erklären und in der zusammenfassenden Meldung zu erfassen. In UK war ein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb durch die A-GmbH zu erfassen. Die Veräußerung der Waren in UK war eine Lieferung in UK, die den dortigen umsatzsteuerlichen Regelungen unterfiel. Die A-GmbH hatte sich daher in UK umsatzsteuerlich zu registrieren. Auf der Rechnung für die Warenlieferung war britische Umsatzsteuer auszuweisen.

Nach dem Brexit gehört UK nicht mehr zur Europäischen Union, sodass nach UK gebrachte Waren nicht mehr "in das übrige Gemeinschaftsgebiet" gebracht werden. Damit fehlt eine der Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Verbringen. Diese Vereinfachungsregelung ist damit nicht mehr anzuwenden. Eine entsprechende Regelung für Drittlandsgebiete existiert nicht. Daher sind die allgemeinen Regelungen über Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist am Beförderungsbeginn (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) und damit in Deutschland. Die Lieferung ist aber als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. In UK ist eine entsprechende Einfuhr zu erklären

Sofern die Waren nicht verkauft werden, fehlt es an für eine Ausfuhrlieferung erforderlichen Leistungsaustausch mit einem anderen Unternehmer. Eine Lieferung an sich selbst ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich; eine Ausnahme dazu bildet nur das innergemeinschaftliche Verbringen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU.

Checkliste:

  • Werden Waren zu Ausstellungszwecken nach UK gebracht?
  • Werden diese Waren dann in UK verkauft?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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Schlagworte zum Thema:  Brexit, Umsatzsteuer