Begünstigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte

Die Tarifbegünstigung für Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG wird bei den Gewinneinkunftsarten unter ganz engen Voraussetzungen gewährt.

Dies beruht darauf, dass ein Unternehmer seine Tätigkeiten nicht gleichmäßig und zeitnah vergütet erhält. Vor allem Freiberufler, die Vergütungen für Dienstleistungen erhalten, können deshalb i. d. R. keinen Gebrauch von der Tarifvergünstigung machen. Dementsprechend führt die Vereinnahmung eines – zusammengeballt zufließenden – berufsüblichen Honorars für die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH, Urteil v. 30.01.2013 III R 84/11, BFH/NV 2013 S. 829, Az. des BVerfG: 2 BvR 971/13).

Nach der Rechtsprechung des BFH liegen jedoch bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte vor, wenn eine Nachzahlung von Honoraren für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (BFH, Urteil v. 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl 2007 II S. 180). In diesem Fall hält der BFH die Anwendung der Fünftel-Regelung für gerechtfertigt.

Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze dieses Urteils auch bei vergleichbaren Sachverhalten an. So ist z. B. die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und die Kassenärztliche Vereinigung einem Arzt nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens 2 Jahre entfällt. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dass die Nachzahlung in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt Nr. 32 v. 25.8.2014, DStR 2014 S. 2129).

Das FG Köln hat die tarifermäßigte Besteuerung einer Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für zusätzliche Honorare in einem Fall abgelehnt, in dem die Nachzahlung in 2 Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist (FG Köln, Urteil v. 20.11.2013, 3 K 2762/10). Zwar handele es sich um nachträgliche Einkünfte, da der spätere Zufluss mehrere Jahre betreffe. Allerdings fehle es an dem notwendigen Merkmal der Zusammenballung der Einkünfte, denn die Nachzahlung sei nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.

Der BFH hat die Revision gegen das Urteil des FG Köln zugelassen (Az. des BFH: VIII R 37/14). Wird in einschlägigen Fällen die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG versagt, sollte Einspruch eingelegt werden. Der Ausgang der Revision bleibt abzuwarten. In gleichgelagerten Fällen ruhen Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht in Betracht.

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