Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr


Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags

Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden.

Umstritten war bislang die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des 3-Jahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.

Beispiel: Aufstockung

Bauunternehmer A hat zum 31.12.2014 für die geplante Anschaffung eines LKW außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Dieser wurde bei prognostizierten Anschaffungskosten von 100.000 EUR wegen Progressionseffekten (nur) in Höhe von 15 % von 100.000 EUR = 15.000 EUR angesetzt. Außerhalb seiner Bilanz zum 31.12.2015 stockt A den Investitionsabzugsbetrag auf 40 % von 100.000 EUR = 40.000 EUR auf und mindert auf diese Weise seinen Gewinn um 25.000 EUR.

Auf der Grundlage der bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetzeslage wird verwaltungsseitig die Ansicht vertreten, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur in "einem" Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Wurde im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen, soll eine Aufstockung im Folgejahr danach nicht möglich sein (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, BStBl 2013 I S. 1493, Rn. 6).

Praxis-Tipp: BFH erkennt Aufstockung im Folgejahr an

Der BFH lässt - entgegen der Verwaltungsauffassung - die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr zu (BFH, Urteil v. 12.11.2014, X R 4/13, BFH/NV 2015 S. 403). Die Entscheidung der Finanzverwaltung über die allgemeine Anwendung der Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus bleibt abzuwarten (so OFD NRW, Verfügung v. 15.4.2015, S 2230-2015/0004-St 161, ESt-Kartei NW §§ 13, 13 a EStG Fach 1 Nr. 821, Tz. 15.1). Die Finanzverwaltung wird m. E. nicht umhin kommen, die Aufstockung in einem Folgejahr anzuerkennen.