Kapitel
Getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung ab 2013

Beispiel: Die Abrechnungen der Ehegatten A und B sahen in den Erstbescheiden nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH und den Bestimmungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 31.01.2013 in 2012 wie folgt aus:


Ehegatte A:Ehegatte B:
Festzusetzende Steuer4.000 EUR5.000 EUR
./. 50 % Vorauszahlungen 3.500 EUR3.500 EUR
Abschlusszahlung                    500 EUR1. 500 EUR


Im Einspruchsverfahren wurde die festzusetzende Steuer von A auf 3.000 EUR geändert. Die Abschlusszahlung wurde bislang weder von A noch von B geleistet.  

Im Wege der Gesamtaufrollung ist nun folgende Zuordnung der für Gesamtschuldner festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen zutreffend:

Ehegatte A:
Ehegatte B:
Festzusetzende Steuer3.000 EURFestzusetzende Steuer5.000 EUR
./. 50 % Vorauszahlungen 3.500 EUR  ./. 50 % Vorauszahlungen3.500 EUR
aber maximal3.000 EUR+ Restbetrag von A500 EUR
Abschlusszahlung     0 EUR
1.000 EUR


Aufgrund der Gesamtaufrollung muss hier also auch die Anrechnungsverfügung (zugunsten) von B (wohl nach § 131 Abs. 1 AO da erst zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig war) geändert werden, obwohl sich nur bei A die festzusetzende Steuer um 1.000 Euro gemindert hat. Dementsprechend profitiert hier auch B (hälftig) von der Änderung der Steuerfestsetzung bei A.

Widerrufsvorbehalt

Um in der Praxis zu gewährleisten, dass Zahlungen, denen eine an beide Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtete Vorauszahlungsfestsetzung zugrunde liegt, in den Anrechnungsverfügungen beider Ehegatten nicht in unvereinbarer Weise mehrfach berücksichtigt werden, ergehen Anrechnungsverfügungen bei getrennt veranlagten Ehegatten/einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Damit ist gewährleistet, dass die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen nach den §§ 130 und 131 AO bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung durch einen widerrufenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben kann. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ergeht die Anrechnungsverfügung nicht mehr unter dem Vorbehalt des Widerrufs, weil die Aufteilung eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO lediglich zur kassenmäßigen Abwicklung gehört und Korrekturen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung jederzeit möglich sind (BMF-Schreiben v. 31.01.13).    

Fazit

Die Gesamtaufrollung sollte (ebenso wie der Änderungsbescheid) das Ziel haben, die Aufteilung des Erstattungsanspruchs und die Zuordnung von Zahlungen entsprechend der BFH-Rechtsprechung (im Grundfall) richtig zu stellen. Daher sollte – unabhängig von den aufgestellten Grundsätzen der Finanzverwaltung - bei der Aufteilung und Zuordnung immer der Grundgedanke „wie wäre es gewesen wenn das Änderungsergebnis schon bei der Erstveranlagung vorgelegen hätte“ mit berücksichtigt werden. 

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Zusammenveranlagung