OFD Koblenz, 14.2.2013, S 0160 A - St 35 8

Bezug: Schreiben des BMF vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001

 

1. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

 

1.1 Allgemeines

§ 37 Abs. 2 AO enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtige oder dem Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt.

Näheres regelt der AEAO zu § 37, Nr. 2. Dabei unterscheidet der AEAO zwischen dem

  • Rückforderungsanspruch des Finanzamts

    (AEAO zu § 37, Nr. 2.1; siehe auch AO-Kartei zu § 37, Karte 1 und Karte 3)

und dem

 

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer

 

2.1 Allgemeines

Das Schreiben des Schreiben des BMF vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001 enthält

  • Allgemeines zum Einkommensteuer-Erstattungsanspruch (Nr. 1),

und regelt

  • die Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten (Nr. 2)
  • und die Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten (Nr. 3).

Das Schreiben des BMF vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001 tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 30.1.2012, IV A 3 – S 0160/11/10001 (BStBl 2012 I S. 149) und trägt der mit Urteil des BFH vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl 2011 II S. 607 fortentwickelten Rechtsprechung Rechnung. Darüber hinaus gibt es das Ergebnis der Abstimmungen auf Bund-Länder-Ebene über die Auswirkungen der Entscheidung auf weitere Sachverhaltskonstellationen wieder.

Nachfolgende Ausführungen verstehen sich als Ergänzung zu diesem BMF-Schreiben.

 

2.2 Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten; Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

 

2.2.1 Allgemeines

Zu § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung des Erstattungsbetrags (Überschuss im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) aus der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, siehe Nr. 2.1. des Schreibens des BMF vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar.

 

2.2.2 Bedeutung der Angabe des Bankkontos in der gemeinsamen Steuererklärung

Im Übrigen kann das Finanzamt mit schuldbefreiender Wirkung die Erstattung nur durch Überweisung auf das in der gemeinsamen Steuererklärung benannte Bankkonto leisten.

Ist Inhaber dieses Kontos nur einer der beiden Ehegatten, so wird das Finanzamt von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem nach materiellem Recht erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Erstattungsbetrag auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist (BFH-Urteil vom 5.4.1990, VII R 2/89).

Auch bei Überweisung auf ein anderes, in der Steuererklärung nicht benanntes Konto des materiell erstattungsberechtigten Ehegatten wird das Finanzamt nicht frei von seiner Erstattungsverpflichtung. Das Finanzamt kann aber mit seinem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger) gegen den Anspruch auf erneute Zahlung aufrechnen und letzteren somit zum Erlöschen bringen, vgl. Nummer 2.1 des AEAO zu § 37.

 

2.2.3 Bedeutung der Angabe des richtigen Erstattungsberechtigten auf dem Überweisungsträger

Im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren erfolgt die Buchung (Gutschrift) des Erstattungsbetrages auf dem Konto des Empfängers allein aufgrund der angegebenen Kontonummer und Bankleitzahl. Ein Namensabgleich durch die Bank erfolgt im Regelfall nicht. Gleichwohl ist die Bezeichnung des zutreffenden Empfängers auf dem Überweisungsträger nicht völlig bedeutungslos. Ist z.B. das in der Steuererklärung angegebene Konto inzwischen aufgelöst, hat der Empfänger bei der Bank aber ein anderes Konto, so ist die Bank berechtigt, die Gutschrift auf diesem Konto vorzunehmen.

Geschieht dies, wird das Finanzamt von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn der Überweisungsträger den anderen – nicht erstattungsberechtigten – Ehegatten als Empfänger ausweist (BFH-Urteil vom 8.1.1991, VII R 18/90).

 

2.3 Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs nach der Durchführung einer Zusammenveranlagung

Zur Frage, in welchen Fällen die Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei zusammen veranlagten Ehegatten notwendig ist vgl. Nr. 2.2 des BMF-Schreibens vom 31.1.2013 a.a.O.

Übersteigt die Summe der im Rahmen einer Zusammenveranlagung anzurechnenden Steuerbeträge, geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen der Ehegatten die festgesetzte Steuer und ist die Aufteilung des Erstattungsbetrags erforderlich, ist nach Nr. 3.5 des o.a. BMF-Schreibens zu verfahren. Die anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen haben anhand der unter a) – c) dargestellten Schritte zu erfolgen.

Die Berechnung unter c) entspricht der Berec...

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