Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Haben die bei einer Gebäudereinigung beschäftigten ArbN keinen festen Arbeitsplatz, von dem aus sie ihre Arbeit antreten, sondern werden sie von einer Sammelstelle zum – ggf auch längerfristigen – Einsatzort gebracht, haben sie uE keine > Erste Tätigkeitsstätte. Sie betreiben dann Auswärtstätigkeit. Für die Fahrt zum Sammelpunkt gilt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG; > Entfernungspauchale Rz 28 sowie > Sammelbeförderung. Zu den Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Einsatzwechseltätigkeit, > Reisekosten.

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