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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erste Tätigkeitsstätte / II. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

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Rz. 51

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist eine bestimmte Fläche, an bzw auf welcher der ArbN seine Tätigkeit ausübt. Während es sich früher (> Rz 1) auch bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet um eine > Regelmäßige Arbeitsstätte handeln konnte, gilt seit 2014 das weiträumige Tätigkeitsgebiet nicht (mehr) als erste Tätigkeitsstätte. Folglich liegt bei ArbN, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig werden, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (> Reisekosten) vor. Soll ein ArbN – insoweit parallel zum Sammelpunkt (> Rz 46 ff) – aufgrund von Weisungen seines ArbG (> Rz 47) typischerweise arbeitstäglich (> Rz 49 f) in einem bestimmten Bezirk (weiträumigen Tätigkeitsgebiet) tätig werden, gilt jedoch für die Fahrten dorthin nur die > Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 Nr 4a Satz 3 EStG). Die Prüfung eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes kommt nur in Betracht, wenn der ArbN keiner "echten" ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist.

 

Rz. 52

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das weiträumige Tätigkeitsgebiet dient (ähnlich wie der Sammel- bzw Treffpunkt; > Rz 46 ff) dazu, für die Fahrten von der Wohnung dorthin nur die > Entfernungspauschale zu berücksichtigen und bei Nutzung eines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil festzulegen und damit insoweit die Folgen einer ersten Tätigkeitsstätte eintreten zulassen (> Rz 42 f), ohne eine solche jedoch zu fingieren (ebenso beim Sammelpunkt; > Rz 48). Das weiträumige Tätigkeitsgebiet hat deshalb auch keine Auswirkung auf die Verpflegungspauschalen bzw Übernachtungskosten (> Rz 45). Vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 45, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6.

 

Rz. 53

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden zB Zusteller, Hafenarbeiter (vgl mit einem Fall zum Hamburger Hafen EFG 2021, 748 = DS...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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