Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Books europarechtswidrig?
Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Luxemburg eingeleitet, da diese Länder für digitale Bücher ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die unter Umständen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Nach den Rechtsvorschriften der EU können die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgelistet sind. Das Herunterladen digitaler Bücher gilt als eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die in dieser Liste nicht aufgeführt ist und daher auch nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden kann.
In ihrer Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer vom Dezember 2011 hat die Kommission die Möglichkeit erwogen, die Mehrwertsteuersätze für traditionelle und für digitale Bücher aneinander anzupassen. Die Kommission wird dazu bis Ende 2013 Vorschläge vorlegen. Eine Anpassung in Richtung der derzeit für traditionelle Bücher geltenden ermäßigten Steuersätze ist jedoch ohne eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht möglich.
Frankreich und Luxemburg haben dennoch entschieden, ab 1. Januar 2012 für E-Books ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, und verstoßen damit gegen das EU-Recht. Diese ermäßigten Mehrwertsteuersätze betragen 7 % in Frankreich und 3 % in Luxemburg.
Diese Situation schafft spürbare Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten in den anderen 25 Mitgliedstaaten der EU, da E-Books ganz einfach in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers erworben werden können und nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuersätze des Mitgliedstaats des Dienstleistungserbringers und nicht des Kunden angewandt werden. Lokale Akteure des E-Book-Markts haben sich darüber beschwert, dass einige dominante Akteure dieses Markts ihre Vertriebswege so angepasst hätten, dass sie von den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen profitieren, was im ersten Quartal 2012 erhebliche Auswirkungen auf die Verkäufe von (digitalen und anderen) Büchern in den übrigen Mitgliedstaaten gehabt habe.
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen gegen das EU-Recht verstoßen, und hat entschieden, beiden Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln. Dieser erste Schritt soll beiden Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Frankreich und Luxemburg werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats zu äußern. Falls die vorgebrachten Argumente als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Kommission den Verstoß formal feststellen und beide Länder in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens, auffordern, ihre Rechtsvorschriften zu ändern.
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