Stellungnahme zu geplanten Änderungen im Mehrwertsteuersystem
Nachfolgend ist die Stellungnahme (S 01/18) des DStV verkürzt wiedergegeben.
Pläne der EU-Kommission
In der Endstufe der Gesetzesänderungen möchte die EU-Kommission den Steuergegenstand "Lieferung innerhalb der Union" schaffen. Das jetzige System – Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat – würde damit abgelöst. Die Besteuerung soll dann grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen. Umsetzen möchte die Kommission ihre Pläne in zwei Schritten: Zunächst wird dabei die B2B-Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU geregelt. In einem zweiten Schritt soll die Regelung auf alle grenzüberschreitenden Leistungen - also auch auf Dienstleistungen – ausgeweitet werden. Die Pläne sollen ab 2022 umgesetzt werden. Die Umsetzung des zweiten Schrittes soll dann nach angemessenem Monitoring frühestens 5 Jahre später (2027) geprüft werden.
Kurzfristige Provisorien
Ungeachtet dessen sehen die Pläne der EU-Kommission auch kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems („Provisorien“ oder „Quick fixes“) vor. Die geplanten Maßnahmen umfassen u.a. Neuerungen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zur Vereinfachung der Reihengeschäfte.
Kritik am "zertifizierten Steuerpflichtigen"
Die EU-Kommission plant, den sog. zertifizierten Steuerpflichtigen einzuführen. Dieser stellt ein Novum im Mehrwertsteuersystem dar. Die neuen positiv zu sehenden Provisorien sollen nur dem zertifizierten Steuerpflichtigen zugutekommen. Auch in der Übergangsphase profitiert der zertifizierte Steuerpflichtige. Als Empfänger wendet er im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Reverse-Charge-Verfahren an.
Der DStV lehnt diese Entwicklungen ab. Er fürchtet einen hohen Umstellungsaufwand, eine Zweiklassenaufteilung von Steuerpflichtigen und dadurch auch Wettbewerbsverzerrungen. Auch erwartet der Verband Rechtsstreitigkeiten durch unklare Anforderungen. Die Verbesserungen bei den Reihengeschäften begrüßt der Verband zwar, hält sie aber für zu kurz greifend, da sie wiederum nur zertifizierten Steuerpflichtigen zugutekommen. Gleiches gilt für die während der Übergangsphase geplante Reverse-Charge-Regelung für den innergemeinschaftlichen Handel. Auch sie sollen nur zertifizierte Steuerpflichtige als Empfänger anwenden dürfen. Der DStV fordert eine Ausweitung auf sämtliche grenzüberschreitenden Warenbewegungen im B2B-Bereich.
Erschwerte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Kritik äußert der Verband auch an geplanten Änderungen bei der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. So sollen MwSt-Identifikationsnummer und Zusammenfassende Meldung (ZM) materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden. Der DStV fürchtet, dass künftig eine fehlerhafte ZM zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen könnte und plädiert daher dafür, auf die Einbeziehung der korrekten ZM für die Steuerbefreiung zu verzichten.
Harmonisierung statt Flexibilisierung der Steuersätze
In einer weiteren Stellungnahme (S 02/2018) hat der DStV auch die geplante Flexibilisierung der Steuersätze kritisiert. Er befürchtet eine Verkomplizierung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Insbesondere kleine und mittlere Beratungskanzleien würden benachteiligt, da sie häufig nicht auf ein internationales Netzwerk zurückgreifen könnten.
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