Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden findet im Bundesrat keine Mehrheit
Mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung soll nun der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Der Finanzauschuss des Bundesrats begründet dies wie folgt:
"Anlass für das vorliegende Gesetz ist das EuGH-Verfahren C 284-09. Die EU- Kommissionhatte Deutschland in diesem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die bei inländischen Anteilseignern nach § 8b Absatz 1 KStG erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen ist Deutschland verpflichtet, die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden zu beseitigen.
Die vom EuGH gerügte Ungleichbehandlung kann dadurch beseitigt werden, dass - wie in dem Gesetz vorgesehen - Auslandsdividenden von der Körperschaftsteuer frei gestellt werden. EU-rechtlich zulässig ist aber auch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum JStG 2013 (BR-Drs. 302/12(Beschluss)) angeregte Aufhebung der Steuerbefreiung für die Streubesitzdividenden (Beteiligungen von weniger als 10 Prozent), die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen werden.
Die Lösung des Bundesrates hätte dabei nicht nur den Vorteil, dass erhebliche Steuermindereinnahmen für die öffentliche Hand vermieden würden, sie würde auch zu einer grenzüberschreitenden Steuerrechtsangleichung führen, denn die Besteuerung von Streubesitzerträgen ist international üblich. Aus Sicht des Bundesrates muss eine Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden auf das EU-rechtliche Minimum begrenzt werden. Das Gesetz darf vor allem nur für die Vergangenheit gelten. Außerdem sollte die Erstattung von Kapitalertragsteuer entsprechend der Rechtslage im Inland auf 95 Prozent beschränkt werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Länder und ist auch EU-rechtlich geboten, dass das Gesetz einfach umgesetzt werden kann."
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
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