Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden findet im Bundesrat keine Mehrheit
Mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung soll nun der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Der Finanzauschuss des Bundesrats begründet dies wie folgt:
"Anlass für das vorliegende Gesetz ist das EuGH-Verfahren C 284-09. Die EU- Kommissionhatte Deutschland in diesem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die bei inländischen Anteilseignern nach § 8b Absatz 1 KStG erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen ist Deutschland verpflichtet, die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden zu beseitigen.
Die vom EuGH gerügte Ungleichbehandlung kann dadurch beseitigt werden, dass - wie in dem Gesetz vorgesehen - Auslandsdividenden von der Körperschaftsteuer frei gestellt werden. EU-rechtlich zulässig ist aber auch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum JStG 2013 (BR-Drs. 302/12(Beschluss)) angeregte Aufhebung der Steuerbefreiung für die Streubesitzdividenden (Beteiligungen von weniger als 10 Prozent), die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen werden.
Die Lösung des Bundesrates hätte dabei nicht nur den Vorteil, dass erhebliche Steuermindereinnahmen für die öffentliche Hand vermieden würden, sie würde auch zu einer grenzüberschreitenden Steuerrechtsangleichung führen, denn die Besteuerung von Streubesitzerträgen ist international üblich. Aus Sicht des Bundesrates muss eine Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden auf das EU-rechtliche Minimum begrenzt werden. Das Gesetz darf vor allem nur für die Vergangenheit gelten. Außerdem sollte die Erstattung von Kapitalertragsteuer entsprechend der Rechtslage im Inland auf 95 Prozent beschränkt werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Länder und ist auch EU-rechtlich geboten, dass das Gesetz einfach umgesetzt werden kann."
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
2.531
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
1.6224
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
946459
-
E-Rechnung
6809
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
564
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
5021
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
4983
-
Steueränderungen 2026
379
-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes doch ohne verschärftes Fremdbesitzverbot
375
-
Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2025 zu
322
-
Bunderat fordert Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
09.03.2026
-
Debatte über Ehegattensplitting belastet Koalition
09.03.2026
-
Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
05.03.2026
-
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz zur Modernisierung der Organisation der Zollverwaltung
05.03.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
25.02.2026
-
Aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
20.02.2026
-
Nationale Spielräume bei Anti-Steuervermeidungsregeln der EU
20.02.2026
-
Omnibus-Paket zur Besteuerung
19.02.2026
-
Linnemann will Schwelle für Spitzensteuersatz verschieben
17.02.2026
-
BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung
17.02.2026