Änderungen bei Stromsteuer-Befreiungen
Bisher gewährte Befreiungen von der Stromsteuer zum Beispiel für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages. Mit der Neuregelung sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Nennleistung von mehr als zwei Megawatt: Klar definierter Anwendungsbereich
Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird. Das Erfordernis eines "Grünstromnetzes" fällt weg. Dadurch und durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch erhält die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich, "der bei Stromerzeugungsanlagen dieser Größenordnung zudem nicht Gegenstand der maßgeblichen Förderung für in das Netz eingespeisten Strom nach den bestehenden Begünstigungsregelungen ist".
Nennleistung von bis zu zwei Megawatt: Beschränkungen geplant
Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des StromStG für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten bleiben. Die Befreiungen werden künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wird § 46 Abs. 2 EnergieStG neu gefasst, um die Entlastung und Nachweisführung für den Versandhandel mit Energieerzeugnissen an europarechtliche Vorgaben anzugleichen.
Schließlich wird geregelt, dass bei geringfügigen Verfahrensabweichungen bei der Durchführung von Steueraussetzungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Energiesteuer erlassen oder erstattet werden kann (§ 8 Abs. EnergieStG) beziehungsweise hierfür die Energiesteuer nicht entsteht (§ 14 Abs. 2 EnergieStG).
Inkraftreten
Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der EU-Kommission erfolgen, frühestens jedoch am 1.7.2019.
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