Rentenversicherungspflicht Pflegeperson Nachweis Pflegetagebuch

Durch die Pflegetätigkeit wird eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson rentenversicherungspflichtig. Ein LSG-Urteil stellt klar: Der Pflegeumfang kann aus Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen festgestellt werden, wenn das MDK-Gutachten keine Aussage enthält.

Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Allerdings muss der Pflegeumfang wenigstens 14 Wochenstunden betragen, damit die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson wurde abgelehnt

Eine Frau aus pflegte ihre Schwiegermutter. Die inzwischen Verstorbene bezog Pflegegeld nach Pflegestufe I. Die Frau beantragte bei der Pflegekasse, ihre Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson zu prüfen und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Rentenversicherungspflicht wurde von der Rentenversicherung abgelehnt. Denn der wöchentliche Pflegeaufwand liege unter 14 Stunden.

MDK hatte Pflegeumfang nicht individuell festgestellt

Die Frau berief sich auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Der MDK-Gutachter habe den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand nicht ermittelt Das Gutachten enthalte keine Feststellung des Pflegeumfangs. Um den zeitlichen Aufwand der Pflege nachzuweisen, legte sie ein Pflegetagebuch vor. Ergänzend war der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung dokumentiert. Aus diesen Aufzeichnungen ging ein Pflegeumfang von über 14 Stunden hervor.

Tipp: Lesen Sie mehr über die soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Daneben haben wir für Sie weitere Informationen zur Dokumentation im Pflegetagebuch (News v. 7.12.2012) und zur Messung des Pflegeaufwands (News v. 6.3.2013).

Pauschalen sind für Pflegetätigkeit nicht maßgebend

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) berief sich auf die Begutachtungsrichtlinien, nach denen der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen sei. Jedoch habe im vorliegenden Fall der MDK keine eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der Pflege im medizinisch und pflegerisch notwendigen Bereich getroffen. Der MDK habe lediglich nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen.

Durch Pflegetagebuch kann Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt werden

Laut LSG-Urteil seien aus diesem Grund die schlüssigen Angaben der klagenden Pflegeperson heranzuziehen. Es sei unstrittig, dass neben dem im Pflegetagebuch dokumentierten Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung nötig gewesen sind. Damit sei ein Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich nachgewiesen.

Das LSG Darmstadt bestätigte im Urteil v. 26.9.2013 (L 1 KR 72/11) die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hessisches LSG