Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
Ohne Schiedsrichter funktioniert kein Fußballspiel. Aber ist damit eine Arbeitnehmereigenschaft verbunden? In einem aktuellen Fall musste das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeit eines Schiedsrichterassistenten rechtlich einordnen. Dieser klagte gegen die DFB Schiri GmbH auf Entschädigung und Schadensersatz, da er sich aufgrund seiner Nichtberücksichtigung als Schiedsrichter für die Profiliga diskriminiert fühlte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass der Kläger kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH ist, wodurch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen wurde.
Der Fall: Schiedsrichterassistent klagt beim Arbeitsgericht
Der Schiedsrichterassistent wurde seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Dabei ist die DFB Schiri GmbH zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichterassistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sogenannte Schiedsrichterlisten, wobei die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga unter anderem dadurch erfolgt, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sogenannte DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden.
Die Schiri GmbH vergibt die Spielaufträge über das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichterassistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Einsätze übernehmen können, im System als sogenannte Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Schiri GmbH für bestimmte Spiele eingeteilt. Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur Übernahme von Spielleitungen verpflichtet. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichterassistenten noch abgelehnt werden. Ansonsten erhalten die Schiri-Assistenten der 3. Liga keine monatliche Grundvergütung, sondern werden für jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga – bislang – nicht zum Einsatz.
Schiedsrichterassistent bekommt keine Einsätze
Im konkreten Fall ging es darum, dass der Schiedsrichterassistent für die Saison 2024/2025 bei der Vergabe der Coaching-Plätze nicht berücksichtigt wurde. Ihm wurde daher von der DFB Schiri GmbH kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichterassistent in der 3. Liga angeboten. Dies hielt er für diskriminierend und klagte in der Folge vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG. Die Schiri GmbH rügte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Sie meinte, dass der Schiri-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden sei.
Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schiedsrichterassistenten hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen demgegenüber für zulässig erklärt.
LAG Köln sieht Arbeitnehmereigenschaft als gegeben an
Nach Auffassung des LAG Köln hätte ein potenzieller Vertrag zwischen dem Schiedsrichterassistenten und der DFB Schiri GmbH über seinen Einsatz in der 3. Profiliga ein Arbeitsverhältnis begründet. Schiedsrichter seien verpflichtet, Lehrgänge zu besuchen und sich durch sportliches Training fitzuhalten. Damit würde ihnen Pflichten auferlegt, die bis in die private Lebensgestaltung reichen. Als weiteres Argument nannten die Kölner Richter die Schiedsrichterordnung, denn dort gibt § 8 Abs. 1 SchO vor, dass Schiedsrichter eine vom Arbeitgeber vorgegebene Kleidung zu tragen haben.
BAG: Kein Arbeitsverhältnis zwischen Schiri und Schiri GmbH begründet
Das oberste Arbeitsgericht hob das Urteil des LAG Köln nun auf. Es entschied, dass der Schiedsrichterassistent, wäre er "eingestellt" worden, nicht als Arbeitnehmer für die Schiri GmbH tätig geworden wäre. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 611a Abs. 1 BGB begründet worden.
Zur Begründung der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft führte das BAG an, dass die Schiri GmbH einen Schiedsrichterassistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen könne, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Wenn er sich nicht dazu bereit erklärt, ein Spiel zu leiten, drohten ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Wenn ein Schiedsrichterassistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga übernehme, seien die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Schiedsrichterassistent wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Schiri GmbH tätig geworden, stellte das BAG weiter klar. Denn insofern fehle die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2025, Az: 9 AZB 18/25, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025, Az. 5 Ta 58/25
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