SGB II: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber
Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71m²), die er für die GmbH und zugleich für sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 EUR angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche (35m²) zu einer monatlichen Miete i.H.v. 777 EUR untervermietet hat. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.
Volle Übernahme der Unterkunftskosten beantragt
Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG Köln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.
LSG: Jobcenter muss volle Unterkunftskosten vorübergehend übernehmen
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei - ungeachtet des Untermietvertrages - neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gemäß § 22 SGB II handele.
Nutzung der Wohnung als Büro ändert nichts an ihrer Qualifizierung als Wohnung
Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.1.2021, L 7 AS 1874/20 B ER
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
316
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1891
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
144
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
113
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
94
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
66
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
58
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
52
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
50
-
Wann das Jobcenter fiktive Unterhaltszahlungen anrechnen darf
49
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Bundestag beschließt Reform der Grundsicherung
06.03.2026
-
Sanktionen beim Bürgergeld treffen tausende Kinder in Deutschland
24.02.2026
-
Grüne bieten Zusammenarbeit für Sozialreformen an
20.02.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026
-
Entwicklung der Widerspruchs- und Klagezahlen in Jobcentern 2025
13.01.2026
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025